Die zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum aufgefundenen Deliktsgut ergibt mitsamt dem sichergestellten DNA-Mischprofil und den polizeilichen Beobachtungen ein stimmiges Gesamtbild, welches die Täterschaft des Beschuldigten als unzweifelhaft erscheinen lässt. Dass sich auf den einzelnen Fallschirmen innerhalb des Plastiksackes keine DNA- Spuren des Beschuldigten finden liessen, schliesst die Täterschaft sodann nicht aus. So kann es durchaus sein, dass das Verpacken durch eine andere Person