Nach Auffassung der Kammer kommt vorliegend aufgrund des Gesagten eine andere Täterschaft nicht in Frage. Auch aus dem Umstand, dass an besagter Fundstelle zuweilen auch andere Gegenstände wie Flaschen und dergleichen aufzufinden sind, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum aufgefundenen Deliktsgut ergibt mitsamt dem sichergestellten DNA-Mischprofil und den polizeilichen Beobachtungen ein stimmiges Gesamtbild, welches die Täterschaft des Beschuldigten als unzweifelhaft erscheinen lässt.