Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht die Täterschaft des Beschuldigten sodann nicht einzig aus der sichergestellten Mischspur, sondern der Gesamtheit der ihn belastenden Indizien und Beweise hervor. So befand sich der Beschuldigte zur besagten Zeit am besagten Ort und wurde von der Polizei aus nächster Nähe dabei beobachtet, wie er den Beutel mit dem Drogeninhalt fallen liess.