Aus ebendiesem Bericht (pag. 2 f.) ergibt sich sodann, dass die Nachsuche nach dem Plastiksack unmittelbar nach der Anhaltung des Beschuldigten erfolgte, zumal der Bericht – wie erwähnt – bereits um 11:10 Uhr verfasst wurde und die Tat um 08:20 Uhr begangen wurde. Die Drogen wurden demzufolge kurz nach der Tatbegehung aufgefunden. Damit bleibt für das Argument der Verteidigung, wonach in der Zwischenzeit jemand anderes den Sack mit den Drogen deponiert haben könnte, kaum Raum. Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise, weshalb die Polizeiberichte nicht der Wahrheit entsprechen würden.