Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei vor einem Maschendrahtzaun am J.________(Strasse) einen Sack mit 111 Kokainfallschirmen auf den Boden warf. Den Vorbringen der Verteidigung, dass seitens der Polizei zunächst nur von etwas Weissem und erst Monate später von einem Sack die Rede gewesen sei, m. a. W. nachträglich eine Präzisierung zulasten des Beschuldigten erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. So wird zwar im Berichtsrapport vom Tattag, dem 19. Mai 2022, unter dem Titel «Einleitung» Folgendes festgehalten (pag. 99): «Dabei liess er etwas Weisses auf den Boden fallen.».