12 7.6 Erwägungen der Kammer Aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten vor Ort ist vorab erstellt, dass sich der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort aufhielt. Weiter bestehen keine Zweifel, dass die übrigen Angaben zu den Geschehnissen in den Polizeirapporten nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie decken sich mit der Spurenlage gemäss den weiteren objektiven Beweismitteln sowie auch stellenweise mit den Aussagen des Beschuldigten: