7.2.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die fünf Befragungen des Beschuldigten (pag. 8 ff., 118 ff., pag. 128 ff., 254 ff. sowie neu die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Befragung [pag. 638 ff.]) vor. Auf eine Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten wird an dieser Stelle verzichtet. Die Aussagen des Beschuldigten werden – wo relevant – direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung wiedergegeben. 7.3 Bestrittener und unbestrittener SV Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern zwischen der H.________(Strasse) /