Zu erwähnen ist, dass die Örtlichkeit, an welcher Herr A.________ den Plastikbeutel fallen liess, in unwegsamem Gelände (sehr steil und voller Äste) rund 30 Meter oberhalb des Langmauerwegs lag. Das irgendwelche Spaziergänger oder andere Personen an exakt der gleichen Stelle wo der Beschuldigte zuvor durchgerannt ist, vorbeigegangen und insbesondere dort einen Sack mit Kokain deponiert haben sollen, kann fast komplett ausgeschlossen werden.