V. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft darf sie das Urteil betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs sowie bezüglich des Strafmasses auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Darüber hinaus kommt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung