IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz allerdings nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils.