I. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen sind infolge der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten der Freispruch von der Anschuldigung des Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 in der Schweiz (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung, die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00), sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung