5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe Ziff. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 27. März 2022 bis 9. Mai 2022 in der Schweiz eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils).