unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss richterlichem Ermessen. III. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft in der Höhe von CHF 113'600.00 zu entrichten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten wieder auszuhändigen.