Der Beschuldigte seinerseits focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und richtete die Berufung gegen die Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III f. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die damit einhergehende Bestrafung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Landesverweisung, Tragung der Verfahrenskosten) und gegen die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 337). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 8. Juni 2023, pag. 344 f.) als auch der Beschuldigte (Schreiben vom 13. Juni 2023, pag.