3 und am 22. Mai 2023 der Beschuldigte (pag. 337 f.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs sowie bezüglich des Strafmasses (pag. 336). Der Beschuldigte seinerseits focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und richtete die Berufung gegen die Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung (Ziff.