Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 321 Tagen (19.05.2022 – 04.04.2023) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 200.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) wird im Schengener Informationssystem eingetragen. 4. Zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 12'981.75 (Art. 426 Abs. 1 StPO): [Kostentabelle]