Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 216 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Lustenberger, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Verweisungsbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4. April 2023 (PEN 2022 950) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 4. April 2023 gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) folgendes Urteil (pag. 271 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 27.03.2022 bis 09.05.2022 in der Schweiz wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Verweisungsbruchs, angeblich be- gangen in der Zeit vom 10.05.2022 bis 19.05.2022 in der Schweiz. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mengenmässig qualifiziert begangen am 19.05.2022 in Bern durch Besitz von Kokain; 2. der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 19.05.2022 in Bern; und verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 321 Tagen (19.05.2022 – 04.04.2023) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 200.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) wird im Schengener Informati- onssystem eingetragen. 4. Zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 12'981.75 (Art. 426 Abs. 1 StPO): [Kostentabelle] Erfolgt keine schriftliche Begründung reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00 (Art. 8 VKD), womit die Verfahrenskoten CHF 12'481.75 betragen. 2 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'604.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'527.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst auf drei Monate befristet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; s. separaten Beschluss). 2. Das beschlagnahmte Kokain wird zur Vernichtung eingezogen sofern es nicht bereits entsorgt wurde (Art. 69 StGB). 3. A.________ kann das Mobiltelefon Oppo inkl. SIM-Karte innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils beim Regionalgericht Bern-Mittelland abholen, andernfalls wird es entsorgt. Sofern er sich bei Eintritt der Rechtskraft noch in Haft befindet, werden Mobiltelefon und SIM-Karte zuhan- den seiner Effekten der Haftanstalt zugestellt. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 wird an die Geldstrafe von CHF 200.00, ange- rechnet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verwendet werden (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 5. April 2023 (pag. 289) und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. April 2023 (pag. 290) frist- gerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Mai 2023 (pag. 294 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2023 zugestellt (pag. 326 f.). Am 15. Mai 2023 reichten die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 335 f.) 3 und am 22. Mai 2023 der Beschuldigte (pag. 337 f.) form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs sowie bezüglich des Strafmasses (pag. 336). Der Beschuldigte seinerseits focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und richtete die Berufung gegen die Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III f. des erstin- stanzlichen Urteils) sowie die damit einhergehende Bestrafung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Landesverweisung, Tragung der Verfahrenskosten) und gegen die wei- teren Verfügungen gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 337). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 8. Juni 2023, pag. 344 f.) als auch der Beschuldigte (Schreiben vom 13. Juni 2023, pag. 346) teilten mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Partei beantragt werde. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7./8. Dezember 2023 statt (pag. 636 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, der Beschuldigte sei anlässlich der Be- rufungsverhandlung erneut zu den Vorwürfen zu befragen (pag. 338). Mit Verfü- gung der Verfahrensleitung vom 25. Mai 2023 wurde den Parteien Kenntnis davon gegeben, dass von Amtes wegen anlässlich der Berufungsverhandlung eine Ein- vernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt werde (pag. 341). Von Amtes wegen wurden sodann ein aktualisierter Strafregisterauszug (pag. 627 ff.), ein Leumundsbericht (pag. 396 f.) sowie ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Bern (pag. 623 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden beim Staatssekretariat für Migration SEM (pag. 386 ff.) und den Einwoh- nerdiensten, Migration und Fremdenpolizei EMF der Stadt Bern (pag. 398 ff.) Amtsberichte und sachdienliche Unterlagen über den Beschuldigten im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt. Schliesslich wurde an der Berufungsverhandlung der Beschuldigte einvernommen (pag. 638 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 7. Dezem- ber 2023 die folgenden Anträge (pag. 652 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 4. April 2023 hinsichtlich der Einstellung bezüglich der Anschuldigung des Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 27. März 2022 bis 09. Mai 2022 in der Schweiz (AKS Ziff. I.1.3.) in Rechtskraft erwachsen ist. 4 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen am bzw. festgestellt am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern, durch den Besitz von mindestens 57 Gramm reinem Kokain (AKS Ziff. I.1.); 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern (AKS Ziff. I.2.); 3. des Verweisungsbruchs, begangen im Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 in der Schweiz (AKS Ziff. 1.3.) und er sei in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 66b Abs. 1, 286 und 201 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00; 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 31 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Es sei die Zustimmung zur Löschung des betreffend A.________ erstellten DNA-Profils (PCN Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem Bundesamt zu erteilen (Art. 16 DNA- ProfilG). 4. Es sei die Zustimmung zur Löschung der betreffend A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-ProfilG). 5. Es sei die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informati- onssystem einzutragen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung vom 7. Dezember 2023 folgende Anträge (pag. 654): 5 I. Das Verfahren gegen A.________ bezüglich des angeblichen Verweisungsbruchs in der Zeit von 27. März bis 9. Mai 2022 sei einzustellen. Die anteiligen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. II. A.________ sei weiter freizusprechen 1. von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von mindestens 57 Gramm reinem Kokain, angeblich begangen bzw. festgestellt am 19. Mai 2022 in Bern 2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 19. Mai 2022 in Bern 3. von der Anschuldigung des Verweisungsbruchs, angeblich begangen im Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis zum 19. Mai 2022 in Bern evtl. an anderen Ortschaften der Schweiz unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss richterlichem Ermessen. III. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft in der Höhe von CHF 113'600.00 zu entrichten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe Ziff. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwach- sen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 27. März 2022 bis 9. Mai 2022 in der Schweiz eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen sind infolge der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten der Freispruch von der Anschuldigung des Verweisungsbruchs, an- geblich begangen in der Zeit vom 10. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 in der Schweiz (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung, die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00), sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung 6 von 20 Jahren (und deren Eintragung im Schengener Informationssystem) und den Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Nicht in Rechtskraft er- wachsen kann sodann die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz allerdings nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die weiteren Verfü- gungen gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft darf sie das Urteil betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs so- wie bezüglich des Strafmasses auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Darüber hinaus kommt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in pei- us) zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021.E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des BGer 7B_134/2022 vom 14. Au- gust 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). 7 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Mass- gabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die speziel- le Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasie- geschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aus- sage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirk- lichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Ver- legenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interakti- onsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelhei- ten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vor- gängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussa- ge, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun- gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie de- ren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit we- gen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 8 7. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 1. November 2022 folgender Vorwurf zur Last gelegt (pag. 185 f.): Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von mindestens 57 Gramm reinem Kokain (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V. m. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen bzw. festgestellt am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern, zwischen H.________ (Stras- se)/Höhe I.________ (Örtlichkeit) und J.________ (Strasse), wie folgt: Nachdem der Beschuldigte während einer unter der I.________(Örtlichkeit) bei der H.________(Strasse) in Bern durchgeführten polizeilichen Personenkontrolle in Richtung Aarebord davonrannte, um sich der Kontrolle zu entziehen, warf er auf der Flucht vor der Polizei vor einem Ma- schendrahtzaun am J.________ (Strasse) einen Sack mit 111 Kokainfallschirmen auf den Boden (enthaltend total 84 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 58% [+/-4%] Kokainbase sowie 19 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 57% [+/-4%] Kokainbase, total ausmachend mindes- tens 55,5 Gramm reines Kokain). Anschliessend sprang er in die Aare und zog dort noch mindestens drei weitere Kokainfallschirme aus seinen Hosentaschen, welche er in der Aare ins Wasser liess. Da- von konnte ein "Fallschirm" sichergestellt werden. Dieser enthielt 0.94 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 56% (+/-4%) Kokainbase bzw. mindestens 0.5 g reines Kokain. A.________ führte damit im Zeitpunkt der Polizeikontrolle mindestens 114 verkaufsfertig abgepackte Einzelportionen ("Fallschirme") zu je knapp einem Gramm Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von insgesamt mindestens 105 Gramm und einem Reinheitsgrad zwischen 56% und 58% (+/- 4%) Kokainbase auf sich, wobei diese Betäubungsmittel – wie sich aus den Umständen der Anhaltung sowie den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ergibt – zur Veräusserung an ver- schiedene unbekannte Abnehmer im Raum Bern, insbesondere in der Gegend der Reitschule, be- stimmt waren. Insgesamt besass der Beschuldigte mindestens 57 Gramm reines Kokain (55.5 Gramm + mindestens 3 x 0.5 Gramm). 7.2 Beweismittel 7.2.1 Objektive Beweismittel Ausgangslage der vorliegenden Beweiswürdigung bildet der Bericht über die vor- läufige Festnahme der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022 (pag. 2 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 19. Mai 2022 um 08:20 Uhr am J.________(Strasse) in Bern zur Personenkontrolle angehalten worden sei. Als er aufgefordert worden sei, sich gegenüber der Polizei auszuweisen, habe er zu Fuss die Flucht ergriffen. Der Beschuldigte sei das Aarebord hinunter geflüchtet und sei in der Folge in die Aare gesprungen. Er sei selbstständig ans Ufer geschwommen und habe durch die Polizei angehalten werden können. Vor der Anhaltung habe der Beschuldigte ein Cellophansack weggeworfen, in welchem 111 Fallschirme mit Ko- kain, brutto 112,3 Gramm, aufgefunden werden konnten (pag. 3). Im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 19. Mai 2022 (pag. 98 ff.) wird Folgen- des festgehalten: Zur eingangs erwähnten Zeit konnte der Beschuldigte unter der I.________(Örtlichkeit) auf der H.________ (Strasse) durch den Schreibenden sowie Kollege C.________, während uniformierter 9 Patrouillentätigkeit, zur Kontrolle angehalten werden. Als er nach einem Ausweisdokument gefragt wurde, gab er an, dass er keines dabeihabe. Nach einigem Hin und Her ergriff er unvermittelt die Flucht und rannte über die H.________(Strasse) und weiter das Aarebord hinunter. Dies trotz mehr- maligem Zurufen "Stopp Police". Kurz bevor er unten beim J.________(Strasse) ankam, musste er über einen niederen Maschendrahtzaun klettern. Dabei liess er etwas Weisses auf den Boden fallen. Dies konnte durch den Schreibenden aus einer Distanz von ca. 5 Meter beobachtet werden. Da der Beschuldigte weiterrannte, konnte das weisse Ding nicht sofort gesichert werden. Unten am J.________(Strasse) angekommen sprang er, nachdem er über die Schulter zurückblickte, unvermit- telt in die Aare und begann ans andere Ufer zu schwimmen. Immer wieder liess er sich treiben und schaute zum Schreibenden zurück. Dabei wurde er immer wieder aufgefordert ans Ufer zurückzu- schwimmen. Als er bis in die Mitte der Aare geschwommen war, kehrte er auf einmal um und kehrte ans linke Aareufer, wo sich der Schreibende befand, zurück. Am Ufer angelangt klammerte er sich mit einer Hand am Ufergestein fest und griff mit der anderen Hand immer wieder in verschiedene Hosen- taschen. Trotz erneutem mehrmaligem Auffordern, auf den Weg zurück zu klettern, bliebe er im Was- ser. Auf einmal konnte der Schreibende beobachten, wie der Beschuldigte die Hand aus einer Hosen- tasche nahm und unter Wasser etwas Weisses losliess. Dieses kleine weisse Ding stieg anschlies- send an die Wasseroberfläche und trieb danach weiter. Kurz darauf folgten noch min. zwei weitere kleine weisse Dinge. Durch Kollege C.________ konnte anschliessend eines der kleinen weissen Dinger aus dem Wasser gezogen werden. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei um einen Fall- schirm mit Kokain handelte (Ass. 002). Nachdem der Beschuldigte offenbar seine Hosentaschen ge- leert hatte, griff er die Hand des Schreibenden und liess sich auf den Weg hochziehen, wo er in der Folge ins Schliesszeug gelegt werden konnte. Anschliessend wurde er durch die Kollegen D.________ und E.________ in die Polizeiwache Wai- senhaus geführt. Bei der Nachschau auf der Fluchtroute konnte in der Folge, an der vorerwähnten Örtlichkeit vor dem Maschendrahtzaun, ein weisser Cellophansack mit 111 Fallschirmen mit Kokain, total 112.3 Gramm brutto, sichergestellt werden. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. August 2022 (pag. 93 ff.) wird vorab auf den Berichtsrapport verwiesen und zum Sachverhalt ergänzend Folgen- des festgehalten: Nochmals speziell zu erwähnen ist bezüglich den gemachten Sicherstellungen, dass der Schreibende bei beiden Asservaten beobachten konnte, wie A.________ sich dieser entledigte. Beim Ass. 001 rannte der Schreibende ca. 5 Meter hinter dem Beschuldigten her, als er den Plastik- beutel am Aarebord auf den Boden fallen liess. Wie bereits im Berichtsrapport erwähnt, konnte dieser jedoch nicht unmittelbar gesichert werden, da A.________ weiter flüchtete und der Schreibende die Verfolgung weiterführte. Zu erwähnen ist, dass die Örtlichkeit, an welcher Herr A.________ den Plas- tikbeutel fallen liess, in unwegsamem Gelände (sehr steil und voller Äste) rund 30 Meter oberhalb des Langmauerwegs lag. Das irgendwelche Spaziergänger oder andere Personen an exakt der gleichen Stelle wo der Beschuldigte zuvor durchgerannt ist, vorbeigegangen und insbesondere dort einen Sack mit Kokain deponiert haben sollen, kann fast komplett ausgeschlossen werden. Weiter konnte der Schreibende auch beim Asservat 002 (1 Fallschirm mit Kokain) und den beiden weiteren Fallschirmen mit Kokain, welche nicht sichergestellt werden konnten, selbst aus nächster Nähe (ca. 2 Meter) beobachten, wie Herr A.________ diese in der Aare aus seiner Hosentasche zog und anschliessend in der Aare treiben liess. Da die Beine und auch seine Hand, welche die Fallschir- 10 me aus der Hosentasche zog, nur wenige Zentimeter unter der Wasseroberfläche waren, konnte der Schreibende dies auch durch das Wasser genau sehen. Dem Rapport Forensik vom 23. Juni 2022 betreffend DNA (pag. 107 ff.) ist zu ent- nehmen, dass die Kontaktspur ab Knoten von Kunststoffbeutel (Ass. Nr. 003.1) zwecks Typisierung an das Institut für Rechtsmedizin Bern übergeben worden sei. Das erstellte DNA-Profil (16/16 Loci) sei an die EDNA-Datenbank übermittelt wor- den. Gemäss der Meldung des Bundesamts für Polizei (fedpol) stimme das NSA- Profil von A.________, A.________ (PCN ________), mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen überein. Als Schlussfolgerung wird im Bericht festgehal- ten, die oben erwähnten Feststellungen und Resultate würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass die biologische Spur ab dem Knoten des Kunststoffbeu- tels der zweiten Verpackungsschicht (Ass. 003) von A.________, A.________, stamme (pag. 108). Dem Forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Juni 2022 (Quervergleichsanalyse; pag. 115 ff.), ist zu entnehmen, dass alle drei untersuchten Stoffe der chemischen Klasse «A» zuge- ordnet werden können, was bedeute, dass diese Proben aus demselben Pool stammen könnten. Eine unterschiedliche Klasse würde bedeuten, dass diese Pro- ben nicht aus demselben Pool wie die anderen stammen könnten (pag. 117). Zu- dem werden die untersuchten Proben auf ihre Wirkstoffmenge untersucht, wobei der Reinheitsgrad Cocain Base auf 56-58% und derjenige von Cocain Hydrochlorid auf 63-65% festgesetzt wird (pag. 116). Neben den erwähnten Polizeiberichten liegen der Kammer als objektive Beweismit- tel Fotos der Kokainfallschirme aus Kunststoffbeutel, erstellt durch die Polizei (pag. 105 f.) sowie Fotos vom Fundort des Kunststoffbeutels mit den Kokainfallschirmen (pag. 125 f.) vor. 7.2.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die fünf Befragungen des Beschuldigten (pag. 8 ff., 118 ff., pag. 128 ff., 254 ff. sowie neu die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Befragung [pag. 638 ff.]) vor. Auf eine Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten wird an dieser Stelle ver- zichtet. Die Aussagen des Beschuldigten werden – wo relevant – direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung wiedergegeben. 7.3 Bestrittener und unbestrittener SV Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern zwischen der H.________(Strasse) / Höhe I.________(Örtlichkeit) und J.________(Strasse) von der Polizei zur Personenkon- trolle angehalten wurde und in der Folge Richtung Aarebord davonrannte. Hinge- gen bestreitet der Beschuldigte integral, die ihm vorgeworfenen BetmG- Widerhandlungen begangen zu haben. Er habe bei der Flucht vor der Polizei weder einen Sack fallengelassen noch in der Aare stehend mehrere Fallschirme mit Ko- kain aus seiner Hosentasche ins Wasser gelassen. 11 7.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 299): Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei einen Kunststoffbeutel mit Kokain fallen liess. Der Polizist, welcher ihn verfolgte, befand sich ca. fünf Meter hinter ihm und konnte den Vorfall genau beobachten. Nach dem Sprung in die Aare konnte der Polizist, welcher ca. zwei Meter vom Beschuldigten entfernt am Ufer stand, feststellen wie der Be- schuldigte noch im Wasser stehend diverse Objekte aus den Hosentaschen zog und diese im Wasser treiben liess. Ein Objekt konnte sichergestellt werden und stellte sich als «Fallschirm» heraus. Die Analyse der Betäubungsmittel ergab einerseits, dass der Fallschirm mit Kokain aus dem Wasser und die Fallschirme mit Kokain aus dem Kunststoffbeutel eine ähnliche chemische Zusammensetzung aufwiesen, andererseits konnte am Kunststoffbeutel ein DNA extrahiert werden, welche einen DNA- Hit auf den Beschuldigten ergab. Der Beschuldigte brachte hingegen eine absurde Geschichte vor und erklärte wenig glaubhaft, er ha- be mit den Betäubungsmitteln nichts zu tun. Das Gericht erachtet es aufgrund der erdrückenden Beweislage als erwiesen, dass er die 111 Fall- schirme aus dem Kunststoffbeutel mit sich führte und sich ausserdem in der Aare stehend eines Fall- schirmes, welcher sich in seinen Hosentaschen befand, entledigte. Der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift wird grundsätzlich als erstellt erachtet, allerdings geht das Gericht von insgesamt 112 Fall- schirmen aus, da nur ein Objekt aus der Aare sichergestellt werden konnte. 7.5 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Behörden hätten nicht genügend Beweise erhoben und insbesondere unzureichend nach entlastenden Beweisen gesucht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht durchsucht worden sei, wenngleich Mobiltelefone bei BetmG- Widerhandlungen regelmässig ein Fundus für Informationen seien. Auch sei der Beschuldigte mit einer Durchsuchung einverstanden gewesen. Auch habe die Poli- zei im ersten Rapport einzig geschrieben, dass der Beschuldigte etwas «Weisses» habe fallen lassen und erst im Anzeigerapport vom 18. August 2022 die Information nachgeschoben, dass es ein weisser Sack gewesen sei. Sodann sei Tatsache, dass die Polizei dieses «Weisse» damals nicht sofort habe sicherstellen können, sondern an den Tatort zurückgekommen sei, wobei es sich um einen Ort handle, an welchem regelmässig diverse Objekte (z. B. Bierflaschen, Spritzen und Säcke) aufzufinden seien. Sodann habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten einseitig und konstant zu dessen Ungunsten gewürdigt. Die aufgefundene DNA- Spur sei eine Mischspur, welche es überall gebe und auf unterschiedliche Weise entstehen könne. An der Stelle, wo der Sack aufgefunden worden sei, würden re- gelmässig Personen verkehren und es seien zahlreiche Möglichkeiten denkbar, wie die Spur des Beschuldigten an den Sack gelangt sei, wobei man es schlussendlich nicht genau wisse. Es liege mitnichten eine erdrückende Beweislast, sondern ins- gesamt viel zu wenig Aufschlüsse für eine direkte Täterschaft des Beschuldigten vor (vgl. Plädoyer vor der oberen Instanz, pag. 645 f.). 12 7.6 Erwägungen der Kammer Aufgrund der Anhaltung des Beschuldigten vor Ort ist vorab erstellt, dass sich der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort aufhielt. Weiter bestehen keine Zweifel, dass die übrigen Angaben zu den Geschehnissen in den Polizeirap- porten nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie decken sich mit der Spurenlage gemäss den weiteren objektiven Beweismitteln sowie auch stellenweise mit den Aussagen des Beschuldigten: So führte der Beschuldigte in seiner ersten Einver- nahme am 19. Mai 2022 unter anderem aus, die Polizei habe ihn, nachdem sie ei- ne Personenkontrolle durchführen wollte, verfolgt, bis er in den Fluss gesprungen sei. Er habe den Fluss überqueren wollen, habe es aber nicht geschafft (pag. 120 Z. 72 ff.). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie ihm vom befragenden Polizisten anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2022 vor- gehalten wurde – in der Mitte der Aare gedreht hat und an das linke Aareufer zurückgeschwommen ist, wo er bereits von den Polizisten erwartet und schliesslich auch herausgezogen wurde. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei vor einem Maschendrahtzaun am J.________(Strasse) einen Sack mit 111 Kokainfallschir- men auf den Boden warf. Den Vorbringen der Verteidigung, dass seitens der Poli- zei zunächst nur von etwas Weissem und erst Monate später von einem Sack die Rede gewesen sei, m. a. W. nachträglich eine Präzisierung zulasten des Beschul- digten erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. So wird zwar im Berichtsrapport vom Tattag, dem 19. Mai 2022, unter dem Titel «Einleitung» Folgendes festgehalten (pag. 99): «Dabei liess er etwas Weisses auf den Boden fallen.». Die Präzisierung erfolgte indes nicht erst im Anzeigerapport vom 18. August 2022 (pag. 93 ff.). So geht bereits aus dem Bericht über die vorläufige Festnahme, welche am Tattag, 19. Mai 2022 erfolgte, hervor (pag. 3): «Vor der Anhaltung warf der Beschuldigte ein Cellophansack weg, in welchem 111 Fallschirme mit Kokain, brutto 112,3 Gram aufgefunden werden konnten». Der Bericht erging am 19. Mai 2022 um 11:10 Uhr, womit die von der Polizei gemachten Feststellungen noch gleichentags auf Papier gebracht wurden. Aus ebendiesem Bericht (pag. 2 f.) ergibt sich sodann, dass die Nachsuche nach dem Plastiksack unmittelbar nach der Anhaltung des Beschuldig- ten erfolgte, zumal der Bericht – wie erwähnt – bereits um 11:10 Uhr verfasst wur- de und die Tat um 08:20 Uhr begangen wurde. Die Drogen wurden demzufolge kurz nach der Tatbegehung aufgefunden. Damit bleibt für das Argument der Ver- teidigung, wonach in der Zwischenzeit jemand anderes den Sack mit den Drogen deponiert haben könnte, kaum Raum. Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise, weshalb die Polizeiberichte nicht der Wahrheit entsprechen würden. So konnte aus dem Fluss ein weiterer Fallschirm sichergestellt werden, womit auch die Aus- führungen der Polizei im Anzeigerapport, der Beschuldigte habe diesen (sowie zwei weitere Fallschirme) aus der Hosentasche gezogen und treiben lassen, stim- men dürften. Auf die polizeilichen Feststellungen kann somit vollumfänglich abge- stellt werden. Gestützt auf die Berichte der Polizei ist sodann weiter erstellt, dass der Beschuldig- te auf der Flucht vor der Polizei vor einem Maschendrahtzaun am J.________(Strasse) einen Sack mit 111 Kokainfallschirmen auf den Boden warf. 13 Die Polizei hat dies in einem Abstand von rund 5 Metern mit eigenen Augen gese- hen. An diesem Sack, einem verknoteten transparenten Kunststoffbeutel, konnte an der zweiten Verpackungsschicht eine biologische Kontaktspur sichergestellt werden, welche mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen (16/16 Loci) mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (pag. 108). Zwar handelt es sich dabei um eine Mischspur. Dem Forensik-Rapport ist aber zu entnehmen, dass die erwähnten Feststellungen und Resultate ausserordentlich stark dafürsprächen, dass die biologische Spur ab dem Knoten des Kunststoffbeutels der zweiten Ver- packungsschicht vom Beschuldigten stamme (pag. 108). Soweit die Verteidigung vorbringt, die – notabene am Knoten des Sacks sichergestellte – Mischspur habe auch anderweitig als durch Halten und Transportieren des Sacks resp. direkten Kontakt des Beschuldigten übertragen werden können, ist anzumerken, dass selbst die Verteidigung diese Alternativen nicht plausibilisiert. Solche sind diese denn auch nicht offenkundig, sondern – wenn überhaupt – höchst theoretischer Natur. Es gibt schlicht keine andere Erklärung für das Auffinden der DNA des Beschuldig- ten am Knoten des Cellophanbeutels, als dass er den Sack verknotet oder aber dort beim Tragen festgehalten haben muss. Entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung geht die Täterschaft des Beschuldigten sodann nicht einzig aus der sicher- gestellten Mischspur, sondern der Gesamtheit der ihn belastenden Indizien und Beweise hervor. So befand sich der Beschuldigte zur besagten Zeit am besagten Ort und wurde von der Polizei aus nächster Nähe dabei beobachtet, wie er den Beutel mit dem Drogeninhalt fallen liess. Schliesslich scheint auch nicht nahelie- gend, dass sich andere Personen im unwegsamen Gelände des Fundortes aufhiel- ten und genau dort und zu genau diesem Zeitpunkt einen Sack mit Kokain depo- niert haben sollen, wo der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Verfolgung da- vongerannt ist und den weissen Cellophansack fallen gelassen hat. Offensichtlich hat die Polizei – wie von ihr geschildert – gesehen, dass der Beschuldigte den Sack dort fallen liess, ansonsten wohl kaum eine Nachsuche an genau diesem Ort durchgeführt und die Drogen auch tatsächlich gefunden worden wären. Im vorlie- genden Fall liegt denn auch eine signifikante Abweichung zu dem von der Verteidi- gung zitierten Urteil SB.2015.10 vom 15. März 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, in welchem das Gericht mit Blick auf ein Mischprofil zur Auf- fassung gelangte, dass Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bestünden, da dieser sich zum Tatzeitpunkt in Athen aufgehalten habe. Dies ist hier zweifels- frei nicht der Fall, zumal der Beschuldigte vor Ort aufgegriffen wurde. Nach Auffassung der Kammer kommt vorliegend aufgrund des Gesagten eine an- dere Täterschaft nicht in Frage. Auch aus dem Umstand, dass an besagter Fund- stelle zuweilen auch andere Gegenstände wie Flaschen und dergleichen aufzufin- den sind, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die zeitli- che und örtliche Nähe des Beschuldigten zum aufgefundenen Deliktsgut ergibt mit- samt dem sichergestellten DNA-Mischprofil und den polizeilichen Beobachtungen ein stimmiges Gesamtbild, welches die Täterschaft des Beschuldigten als unzwei- felhaft erscheinen lässt. Dass sich auf den einzelnen Fallschirmen innerhalb des Plastiksackes keine DNA- Spuren des Beschuldigten finden liessen, schliesst die Täterschaft sodann nicht aus. So kann es durchaus sein, dass das Verpacken durch eine andere Person 14 vorgenommen wurde, als durch den Beschuldigten selbst. Dem Beschuldigten wird denn auch nur Besitz von Drogen vorgeworfen und nicht, dass er das Kokain vera- rbeitet bzw. in Einzelportionen verpackt haben soll. Der Quervergleich des IRM bestätigt, dass die drei ausgewerteten Positionen von den aufgefundenen Drogen alle derselben chemischen Klasse zuzuordnen sind und folglich aus demselben Pool stammen können (pag. 117). Von den Proben stammten zwei aus dem im Wald aufgefundenen Cellophanbeutel sowie die dritte aus dem aus der Aare sichergestellten Fallschirm. Folglich erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die im Wald aufgefundenen Drogen und diejenigen, wel- cher sich der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am Aareufer entledigte, aus ver- schiedenen Pools stammten. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt gestützt auf die objektiven Beweismittel und die Feststellungen der Po- lizei vor Ort so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird. Was den Verzicht auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Anzeigerapport vom 18. August 2022 (pag. 97) eine Auswertung aufgrund des Wasserschadens des Mobiltelefons sehr aufwändig ge- wesen wäre. Dass in Anbetracht der polizeilichen Beobachtungen und der Befunde an den Asservaten unter diesen Umständen auf eine Auswertung des Mobiltelefons verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. Sofern die Verteidigung die Ansicht ver- tritt, eine Mobiltelefonauswertung hätte Entlastendes zu Tage gebracht, wäre es ihr freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Sodann ändern auch die Aussagen des Beschuldigten, welche von der Vorinstanz zu Recht als nur wenig glaubhaft eingestuft wurden, nichts am bisherigen Bild. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an pauschal, etwas mit den Drogen zu tun zu ha- ben und betonte immer wieder, dass er nichts gemacht habe. Weshalb auf dem aufgefundenen Sack mit den beinhalteten Drogen seine DNA gefunden wurde, konnte er nicht erklären. Diesbezüglich hielt er lediglich abstreitend fest, das sei nicht wahr, er habe den Sack nie gesehen und dieser sei nie in seiner Tasche ge- wesen (pag. 256, Z. 4 f.). Das abstreitende Aussageverhalten scheint beim Be- schuldigten Programm zu sein. So ist bereits den Einvernahmeprotokollen aus den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte stets sämtliche Schuld von sich wies, was ihn aber schlussendlich nicht vor einer Verurteilung zu retten vermochte (Vorakten SK 20 22, pag. 107 ff.; 767 ff.). Sodann aggraviert der Beschuldigte massiv, was als weiteres Lügensignal zu werten ist: Anlässlich der ersten Einver- nahme durch die Polizei am 19. Mai 2022 behauptete er, er sei am Pinkeln gewe- sen, als die Polizei ihn angesprochen habe. Die Polizisten hätten dann zusammen gesprochen und einer habe die Hand auf seine Waffe gelegt. Weil der Polizist die Hand auf die Waffe gelegt habe, habe er wegen fehlenden Papieren Angst be- kommen und sei geflüchtet (pag. 120, Z. 72 ff.). In der zweiten Einvernahme vom 11. August 2022 (pag. 128 ff.) führte er aus, der Polizist habe zu seinem Kollegen in Deutsch gesprochen und er habe es nicht verstanden. K.________ habe seine Hand auf seine Waffe gelegt. Er habe nicht mehr verstanden, was er da gemacht habe (pag. 129 Z. 40 ff.). Im Gegensatz zu den früheren Einvernahmen behauptete er vor der Vorinstanz, dass ein Polizist die Pistole herausgenommen und gegen ihn 15 gerichtet habe, weshalb er weggerannt sei (pag. 256, Z. 31 ff.). Er sei geflüchtet, damit der Polizist nicht auf ihn schiesse (pag. 256, Z. 35 ff.). Vor der oberen Instanz erklärte er, dass der Polizist nach seinem Ausweis gefragt und ihn durchsucht habe (pag. 641 Z. 176 f.). Er habe dann entgegnet, die Polizei wisse, dass er seit 2012 keinen Pass habe, woraufhin der Polizist ganz schnell seine Knarre rausgenom- men und auf ihn gerichtet habe (pag. 642 Z. 181 ff.). Er habe den Polizisten ge- fragt, was er mit ihm mache und weshalb er auf Deutsch spreche. Die beiden Poli- zisten hätten ihn dann verfolgt (pag. 642 Z. 182 ff., Z. 189). Aus der Aussagegene- se wird erkennbar, dass der Beschuldigte seine Darstellung der Geschehnisse wiederholt veränderte und Details zum Rahmengeschehen über mehrere Einver- nahmen hinweg in widersprüchlicher Art und Weise wiedergab. Ähnliches ist in Bezug auf Frage, wie er in die Aare gekommen sei, festzustellen: So gab er anlässlich der ersten Befragung am 19. Mai 2022 an, die Polizei habe ihn verfolgt, bis er in den Fluss gesprungen sei. Er habe den Fluss überqueren wol- len aber habe es nicht geschafft (pag. 120 Z. 79 f.). An der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung war es seinen Aussagen zufolge dann plötzlich so, dass der Polizist ihn bis zum Fluss verfolgt und ihn in den Fluss gestossen habe (pag. 256 Z. 31 ff.). Vor der oberen Instanz gab er zu Protokoll, nach dem Überqueren der Barriere bis zum Fluss runtergefallen zu sein. Er habe sich gehalten, damit er nicht in den Fluss falle, wobei ihn der Polizist dann in den Fluss gestossen habe (pag. 642 Z. 189 ff.). Diese neuste Version erscheint massiv übertrieben und insbesondere mit Blick auf seine Erstaussagen als völlig unglaubhaft. Auch seine Aussagen zum Nebengeschehen sind teilweise widersprüchlich und damit unglaubhaft. So sagte er bspw. in Bezug auf die Frage, von wo aus er zur Reithalle in Bern gekommen sei, aus, er habe die Nacht bei einem Freund ver- bracht, was er bei Durchsicht des Protokolls insofern korrigierte, als es nicht ein Freund gewesen sei, sondern er die Nacht bei einer Familie verbracht habe. Man habe ihn eingeladen, bei ihnen zu übernachten (pag. 121, Z. 104 ff.). Ausserdem behauptete er, sämtliche Papiere verloren zu haben, als er im Gefäng- nis gewesen sei (pag. 121, Z. 129). Deshalb habe er auch die Schweiz nicht ver- lassen können (pag. 139 ff.), was in Anbetracht seiner früheren Aussagen, er habe gar keine Papiere, wohl als Lüge einzustufen ist. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass dem Be- schuldigten von der Vorinstanz Worte in den Mund gelegt worden seien, die er so nie gesagt habe. So werde die Aussage, wonach er sämtliche Papiere verloren ha- be, dafür verwendet, um Lügen des Beschuldigten auszumachen, zumal er zunächst ausgesagt habe, gar keine Papiere gehabt zu haben. Wenn der Beschul- digte aber von Papieren spreche, meine er nicht einen Pass, sondern Briefe oder Quittungen (pag. 645). Der Beschuldigte erklärte aber selber vor oberer Instanz auf Nachfrage zu seinem Pass und seinen Bemühungen, aus dem Gefängnis einen Pass zu erhalten, dass ihm im Gefängnis alles gestohlen worden sei (pag. 643 Z. 252), womit das Argument der Verteidigung fehl geht. Den Protokollen (auch schon denjenigen der Vorinstanz) lässt sich zudem entneh- men, dass der Beschuldigte nicht wirklich gewillt ist, die Fragen der Behörden an ihn zu beantworten, sondern vielmehr Ausflüchte sucht und erst auf hartnäckiges 16 Nachfragen der befragenden Person eine einigermassen konkrete Antwort gibt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten vor Obergericht fügt sich nahtlos ins bis- herige Bild ein. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann aufgrund der zahlreichen Lügensignale sowie aufgrund der vorhandenen Widersprüche zu den objektiven Beweismitteln nicht abgestellt werden. Die der Anklageschrift zugrundeliegenden Betäubungsmittelmengen sowie die Reinheitsgrade entsprechen sodann den objektiven Feststellungen des IRM (pag. 116) und sind nicht zu beanstanden. Weshalb die Vorinstanz von den drei in der Aare treibenden Fallschirmen dem Beschuldigten nur ein solcher Fallschirm anlas- tet, erhellt nicht. So führt denn auch die Vorinstanz zuvor aus, auf den Polizeibe- richt sei abzustellen. Weshalb nun genau bei dieser polizeilichen Beobachtung auf die schlüssigen und damit glaubhaften Ausführungen im Polizeibericht nicht abge- stellt werden soll, erscheint fraglich. Nach Ansicht der Kammer sind dem Beschul- digten auch diese beiden – schlussendlich zwar nicht sichergestellten aber doch dem Beschuldigten klar zurechenbaren – Fallschirme mit einem mutmasslich glei- chen Inhalt wie beim sichergestellten Fallschirm aus der Aare, anzulasten. Die total 114 Fallschirme wiesen unterschiedliche Reinheitsgrade auf. Es kann diesbezüglich auf das IRM-Gutachten verwiesen werden (pag. 116). Die Kammer geht nach Abzug des Toleranzwertes von 4 % für die insgesamt 114 Fallschirme von folgenden reinen Mengen Kokain-Base aus: 84 Gramm (91 Fallschirme) à mind. 54% = rund 45,5 Gramm Kokainbase 19 Gramm (20 Fallschirme) à mind. 53% = rund 10 Gramm Kokainbase 2,82 Gramm (3 Fallschirme) à mind. 52% = rund 1,5 Gramm Kokainbase = Total mind. rund 57 Gramm Kokainbase Zusammen mit der Staatsanwaltschaft geht die Kammer davon aus, dass der Be- schuldigte das in Einzelportionen abgepackte Kokain nicht nur besessen hat, son- dern beabsichtigt war, diese Einzelportionen an Abnehmerinnen und Abnehmer weiterzuveräussern. Dies ergibt sich einerseits aus der sichergestellten Menge an Einzelportionen und auch aus der aus den Akten ersichtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten, wonach dieser bereits mehrfach wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung bzw. Verschaffen von Betäubungsmitteln) sowie wegen Anstalten- treffens zur Veräusserung von Drogen verurteilt wurde. Das Anstaltentreffen zur Veräusserung bildet vorliegend zwar nicht Inhalt der Anklage (angeklagt ist nur Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; pag. 187), darf aber bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden. 7.7 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt (pag. 185 f.; vgl. Ziff. II.7.1. hier- vor) beweismässig erstellt. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer dabei auch als erstellt, dass der Beschuldigte die zwei Fallschirme, die er in der Aare treiben liess und welche von der Polizei nicht sichergestellt werden konnten und in der Folge von der Vorinstanz nicht zur Drogenmenge hinzugerechnet wurden (vgl. S. 6 des erstinstanzlichen Motivs, pag. 299), ebenfalls besass. Insofern geht die 17 Kammer von einer Betäubungsmittelmenge von 57 Gramm reinem Kokain aus. 8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 1. November 2022 folgender Vorwurf zur Last gelegt (pag. 186): Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19. Mai 2022 zwischen ca. 08.10 Uhr und 08.20 Uhr in Bern, zwischen H.________(Strasse)/Höhe I.________(Örtlichkeit) und J.________(Strasse), wie folgt: Während einer polizeilichen Personenkontrolle unter der I.________(Örtlichkeit) bei der H.________(Strasse) ergriff der Beschuldigte, nachdem er von zwei Mitarbeitern der Kantonspolizei bereits angehalten und nach seinem Ausweis gefragt worden war, unvermittelt die Flucht, indem er über die H.________(Strasse) davonrannte und trotz Verfolgung durch die Polizei und der mehrfa- chen mündlichen Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, weiter Richtung Aarebord rannte, wo er zunächst beim J.________(Strasse) über einen Zaun kletterte und danach in die Aare sprang und erst nach einiger Zeit, nachdem er sich mehrerer Drogenpäckchen entledigt hatte, von der Polizei wieder ans Ufer ziehen liess. Durch sein Verhalten behinderte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Durchführung der Personenkontrolle und anschliessende polizeiliche Anhaltung. 8.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Bericht über die vorläufige Festnahme des Beschuldig- ten vom 19. Mai 2022 (pag. 2 ff.), der Berichtsrapport vom 19. Mai 2022 (pag. 98 ff.), der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 18. August 2022 (pag. 93 ff.) und die fünf Befragungen des Beschuldigten (pag. 8, 118 ff., pag. 128 ff., 254 ff. sowie pag. 638 ff.) vor. Die Beweismittel werden – wo relevant – direkt in der nachfolgen- den Beweiswürdigung wiedergegeben. 8.3 Bestrittener und unbestrittener SV Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 19. Mai 2022 zwischen 08.10 und 08.20 Uhr unter der I.________(Örtlichkeit) bei der H.________(Strasse) von Mitarbeitern der Kantonspolizei davongerannt zu sein. Er sei aber nicht davongerannt, weil er sich der Personenkontrolle habe entziehen wollen, sondern weil er Angst bekommen habe, weil einer der Polizisten mit der Waffe auf ihn gezielt habe. Auch bestreitet der Beschuldigte, den Ausruf «Stopp Police» gehört zu haben. 8.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung zu folgendem Beweisergebnis (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302): Die Schilderungen im Polizeirapport erachtet das Gericht als glaubhaft. Dass ein Polizist seine Waffe behändigte und auf den Beschuldigten richtete und der Beschuldigte deshalb flüchtete und spekta- kulärerweise in die Aare sprang, wie er dies schlussendlich in der Hauptverhandlung behauptete, wird als unglaubhaft erachtet. Insbesondere, weil er in den ersten beiden Befragungen bei der Polizei nichts davon erwähnte, sondern aussagte, der Polizist habe seine Hand an die Waffe gelegt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift wird als erstellt erachtet. 18 8.5 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, in der Anklageschrift sei nicht er- wähnt worden, dass ein Polizist anlässlich der Kontrolle seine Pistole zur Hand ge- nommen habe. Man könne sich gut vorstellen, dass der Beschuldigte Angst be- kommen und sich bedroht gefühlt habe. Die Polizisten hätten untereinander Deutsch gesprochen und der Beschuldigte habe nicht verstanden, worum es gehe. Auch habe er in der Vergangenheit zahlreiche negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Dass er das «Stopp Polizei» nicht gehört habe, sei gut vorstellbar, zumal bei der H.________(Strasse) immer viel Betrieb sei. Der Beschuldigte habe sicher nicht in Kauf genommen, sich einer Amtshandlung zu widersetzen. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der Verteidigung ignoriert und festgehalten, es sei einfach un- glaubwürdig, was der Beschuldigte erzähle. Demgegenüber sei der Anzeigerapport der Polizei als glaubwürdig eingestuft worden, obwohl dieser im Nachhinein zum Nachteil des Beschuldigten präzisiert worden sei (pag. 646). 8.6 Erwägungen der Kammer Die Beweismittel, welche der Kammer zur Beurteilung des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vorliegen, entsprechen jenen, welche bereits betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG durch die Kammer ge- würdigt wurden (vgl. Ziff. II.7.6. hiervor). Die entsprechenden Erkenntnisse und Er- wägungen der Kammer sind auch für den vorliegenden Vorwurf heranzuziehen. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die Schilderungen im Polizeirap- port betreffend die Anhaltung und die Flucht des Beschuldigten als glaubhaft. Die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten werden von der Verteidigung denn auch nur dahingehend angezweifelt, als eine nachträgliche Präzisierung zu Lasten des Be- schuldigten erfolgt sei. Dieser Einwand geht – wie bereits erwogen (vgl. Ziff. II.7.6. hiervor) – fehl. Vielmehr liegen gerade keine Gründe vor, weshalb die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten in Zweifel zu ziehen sind. Die Anhaltung des Beschuldig- ten wurde in den Polizeirapporten wie folgt beschrieben: «Der Beschuldigte wurde zur Personenkontrolle angehalten. Als der Beschuldigte aufgefordert wurde sich gegenüber der Polizei auszuweisen, ergriff dieser die Flucht zu Fuss.» (Bericht über die vorläufi- ge Festnahme vom 19. Mai 2022, pag. 3). «Zur eingangs erwähnten Zeit konnte der Beschuldigte unter der I.________(Örtlichkeit) auf der H.________(Strasse) durch den Schreibenden sowie Kollege C.________, während uniformierter Pa- trouilletätigkeit, zur Kontrolle angehalten werden. Als er nach einem Ausweisdokument gefragt wurde, gab er an, dass er keines dabeihabe. Nach einigem Hin und Her ergriff er unvermittelt die Flucht und rannte über die H.________(Strasse) und weiter das Aarebord hinunter. Dies trotz mehrmaligem Auf- rufen ‹Stopp Police›.» (Berichtsrapport vom 19. Mai 2022, pag. 99). Demgegenüber wurde hinlänglich begründet, weshalb auf die Aussagen des Be- schuldigten nicht abgestellt werden kann. Dieser gab anlässlich seiner Hafteröff- nung zu Protokoll, dass die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, ihn kontrollieren zu wol- len. Die Polizisten hätten auf Deutsch miteinander gesprochen und einer habe die die Hand auf seine Waffe gelegt (pag.11 Z. 86 ff.). Da der Polizist seinem Kollegen gesagt habe, dass er ihn (gemeint: den Beschuldigten) kenne und die Hand auf seine Waffe gelegt habe, habe er Angst bekommen, der Polizist würde die Waffe 19 gegen ihn richten (pag. 11 Z. 94 ff.). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf Frage, weshalb er von der Polizei geflüchtet sei, was folgt (pag. 120 Z. 72 ff.): […] Ich wollte pinkeln und plötzlich sind die Polizisten zu mir gekommen. Sie sagten, es sei eine Per- sonenkontrolle und ich sagte, dass ich noch am Pinkeln sei. Ich hatte nichts gemacht. Ein Polizist sprach mit dem anderen Polizisten und dieser legte die Hand auf seine Waffe. Ich fragte den Polizis- ten was das solle. Ich habe nichts gemacht. Der Polizist sagte mir, er kenne mich und wisse, dass ich ein Problem mit seinem Kollegen habe. Ich habe gesagt, dass es kein Problem gibt und das ich ein- fach eine Person ohne Papiere bin. Er sagte mir, er wisse das und dies sei auch das Problem. L.________ (Staatsanwältin) hat dies ebenfalls gesagt und mir empfohlen es mit meinem Anwalt an- zuschauen. Die Polizei hat mich verfolgt, bis ich in den Fluss gesprungen bin […]. Was war nun der Grund für Ihre Flucht vor der Polizei? Weil er seine Hand auf die Waffe gelegt hatte und ich Angst bekommen habe. Zudem auch weil ich keine Papiere habe.» Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. August 2022 beteuerte der Beschuldigte, der Polizist habe seine Hand auf seine Waffe gelegt (pag. 129 Z. 41 f.). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte schliesslich erstmals aus, dass ein Polizist die Pistole herausgenommen und sie gegen ihn gerichtet habe (pag. 258 Z. 31 f.). Er sei runtergegangen [zu diesem Wald], damit der Polizist mit der Pistole, die er gegen ihn gerichtet habe, nicht schiesse (pag. 256 Z. 33 ff.). Auch vor der oberen Instanz beteuerte er, der Polizist habe seine «Knarre» rausgenommen und diese auf ihn gerichtet (pag. 642 Z. 182 f.). Es wurde bereits dargelegt, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten nicht ab- gestellt werden kann. Ergänzend und wiederholend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seine Darstellung der Anhaltung nicht konstant schilderte und massiv aggravierte, indem er vor den Gerichten erzählte, der Polizist habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Diese Schilderung steht in Widerspruch zu den glaubhaften Polizei- rapporten und den früheren Aussagen des Beschuldigten. Den letzten Aussagen des Beschuldigten kann folglich kein Gewicht beigemessen werden. Die Darstel- lung des Beschuldigten wirkt wirklichkeitsfremd und nicht den tatsächlichen Gege- benheiten entsprechend. Es lag zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenlage vor, wel- che seitens der Polizei das Zielen mit der Waffe auf den Beschuldigten erfordert hätte. Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschuldigten einzig als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, mit welchen er seine Flucht vor der Poli- zei im Nachhinein zu plausibilisieren versuchte. Nach dem Gesagten fand die Schilderung betreffend das Zielen mit der Waffe auf den Beschuldigten nach Auf- fassung der Kammer denn auch zu Recht keinen Eingang in den Anklagesachver- halt. Dass der Beschuldigte den Ruf «Stopp-Polizei» nicht gehört haben soll, darf als reine Mutmassung der Verteidigung angesehen werden. So hat der Beschuldigte selber nie behauptet, den Ruf nicht gehört zu haben und es erscheint denn auch nicht naheliegend, zumal die Polizisten gemäss eigenen Schilderungen stets sehr nahe beim Beschuldigten waren (siehe Anzeigerapport, pag. 95: «Beim Ass. 001 rannte der Schreibende ca. 5 Meter hinter dem Beschuldigten her»). 20 Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Kammer unzweifelhaft, dass der Beschuldig- te am 19. Mai 2022 während der polizeilichen Anhaltung die Flucht ergriff, nach- dem er sich nicht ausweisen konnte, wobei keiner der beiden Polizisten vorgängig mit der Pistole auf den Beschuldigten zielte. Auf mehrfache mündliche Aufforde- rung der Polizei, stehen zu bleiben, reagierte der Beschuldigte nicht. 8.7 Erstellter Sachverhalt Es ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt (pag. 186 f.; vgl. Ziff. II.8.1. hiervor) beweismässig erstellt ist. 9. Verweisungsbruch 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 1. November 2022 folgender Vorwurf zur Last gelegt (pag. 186; inkl. Anpassung des Tatzeit- raums anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 253]): Verweisungsbruch, begangen im Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis zum 19. Mai 2022 in Bern und evtl. an anderen, nicht näher bekannten Ortschaften in der Schweiz wie folgt: Der Beschuldigte, gegenüber dem mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB von 10 Jahren Dauer verhängt worden war, von welcher er Kenntnis hatte, verliess nach seiner am 26. März 2022 erfolgten Entlassung aus der Strafvollzugsanstalt Thorberg die Schweiz nicht, obwohl er dies hätte tun müssen und auch Gele- genheit dazu gehabt hätte, und traf auch – wie bereits zuvor während des Strafvollzuges – keine An- stalten, mit den Migrationsbehörden zu kooperieren, um die Papierbeschaffung für eine geregelte Ausreise in die Wege leiten zu können; vielmehr verweilte der Beschuldigte wissentlich und willentlich rechtswidrig weiter in der Schweiz, unter anderem, um hier seinen Drogengeschäften nachgehen zu können. 9.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen einerseits der Anzeigerapport sowie die Befragungen des Beschuldigten vor (vgl. Ziff. II.7.2 f. hiervor). Zudem findet sich ein Protokoll der Einvernahme mit dem Beschuldigten im Verfahren BM 22 15209 in den Akten (pag. 141 ff.), in welcher er über seine aktuellen Wohnverhältnisse Auskunft gibt. Weiter liegen eine Aktennotiz vom 9. Mai 2022 betreffend ein Telefonat mit der Fremdenpolizei der Stadt Bern (pag. 146 f.) sowie eine E-Mail Konversation zwi- schen den bernischen Migrationsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 bzw. 14. Juni 2022 (pag. 166 ff.) und diverse Unterlagen des SEM vor (pag. 169 ff.). Sodann sind vorliegend auch die Vorakten SK 2020 22 heranzuziehen, welche die Migrationsakten des Beschuldigten enthalten. Die Inhalte dieser Ak- tenstücke werden – wo relevant – direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung wiedergegeben. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit Urteil des Obergerichts vom 27. Juli 2020 rechtskräftig zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden zu sein und sich in der Zeitspanne vom 10.–19. Mai 2022 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Hingegen bestreitet er, die Möglichkeit gehabt zu haben, die Schweiz zu 21 verlassen und nicht mit den Migrationsbehörden kooperiert zu haben. 9.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf des Verweisungsbruchs zu folgen- der Schlussfolgerung (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305): Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sich aktiv darum bemüht hat, als togolesischer Staatsan- gehöriger anerkannt zu werden. Unter anderem hat er selbst ein Telefonat mit der togolesischen Bot- schaft gewünscht und durch den Gebrauch des in Süd-Togo verarbeiteten Dialektes «Ewé» seine Ab- stammung glaubhaft gemacht. Warum die togolesischen Behörden sich trotzdem weigern, ihn als Staatsangehörigen anzuerkennen, ist nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Anklagevorwurf als nicht erstellt, der Beschuldigte habe nicht mit den Migrationsbehörden kooperiert, so dass keine «Papiere» für eine geregelte Ausrei- se hätten beschafft werden können. Es fehlt damit am Nachweis, dass dem Beschuldigten eine legale Ausreise nach Togo möglich gewesen wäre, weshalb er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freizu- sprechen ist (BGE IV 249 E. 1.6.1.). 9.5 Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor, der Beschuldigte habe die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung gebrochen und den Tat- bestand erfüllt. Es sei ihm damals wie heute bewusst gewesen, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe; dies sei ihm auch mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 nochmals ausdrücklich aufgezeigt worden. Die Vorinstanz habe sich auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn jemand ob- jektiv nicht in der Lage sei, die Schweiz zu verlassen oder nicht rechtmässig in sein Heimatland zurückreisen könne. Das Bundesgericht habe aber im Urteil 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 (E. 2.3) die beschuldigte Person, welche in der Schweiz untergetaucht und rechtswidrig im Land verblieben sei, anstelle ihren Mit- wirkungspflichten nachzukommen, des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte freizusprechen sei, da er sich um eine togolesische Staatsbürgerschaft bemüht habe und die togolesischen Behörden ihm aber die Anerkennung verwehrt hätten, wäre nicht zu beanstanden, wenn es denn tatsächlich so gewesen sei. Die Akten würden aber ein anderes Bild zeigen. Schon im Strafverfahren SK 20 22 habe der Beschuldigte sich zu Identität und Herkunft nur vage geäussert. In seinem Asylantrag vom 26. Juni 2011 habe er eine togolesische Staatsangehörigkeit geltend gemacht. Bei der Hafteröffnung ha- be er davon gesprochen, seit Geburt in der Schweiz zu sein. Vor der Vorinstanz habe er geltend gemacht, keine Staatsangehörigkeit zu haben. Auch anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz habe er keine Auskunft zu seiner Nationalität gegeben. Aus den Akten und Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft und der Frem- denpolizei (pag. 146, 166 ff. und 169) gehe ein ähnliches Verhalten hervor. Die Fremdenpolizei habe bestätigt, dass ein Fehler passiert und verpasst worden sei, den Beschuldigten der togolesischen Delegation bei deren letzten Besuch vorzu- führen. Ein Gespräch in der JVA Thorberg mit dem Beschuldigten u. a. betreffend Abklärungen zu seiner Herkunft habe abgebrochen werden müssen. Es sei festge- halten worden, dass der Beschuldigte nichts unternehme um auszureisen, seine Identifikation sich als schwierig gestalte und es bei einer Kooperation mit dem Be- 22 schuldigten durchaus möglich sei, die Landesverweisung zu vollziehen. Auch eine freiwillige Ausreise sei möglich, wenn der Beschuldigte sich um die entsprechen- den Dokumente bemühen würde. Er habe sich bei der Delegation von Nigeria wie- derholt unkooperativ verhalten und beim dritten Termin mit Togo sprechen wollen. Am Telefon habe er den togolesischen Behörden erklärt, nicht zu wissen, was die Delegation von ihm wolle. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte kooperativ sei und sich um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemühe. Er erzähle jedes Mal eine andere Geschichte und schaue absichtlich, dass die Abschiebung verun- möglicht werde. Der Verweisungsbruch sei gegeben; selbst wenn die Ausreise momentan objektiv unmöglich sei, habe der Beschuldigte dies selber zu verantwor- ten (pag. 647 f.). Die Verteidigung plädierte, es sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz zu verweisen. Der Beschuldigte sei ein Sans-Papier und durch sämtliche Maschen im Schweizer Sozialsystem gefallen. Seine Mutter sei gestorben, als der Beschuldigte noch klein gewesen sei. Diese habe vermutlich selber keinen gültigen Aufenthaltstitel gehabt und auch für den Beschuldigten keinen erlangen können. Die Behörden in Togo würden den Beschuldigten nicht kennen. Nigeria auch nicht, wobei Nigeria als englische Kolonie ohnehin keinen Sinn mache. Die Fremdenpoli- zei habe versäumt, den Beschuldigten bei der togolesischen Delegation anzumel- den. Es stimme nicht, dass sich der Beschuldigte aktiv einer Landesverweisung wi- dersetze. Gemäss BGer-Urteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2021 müsse man sich aber aktiv widersetzen, also etwa Flüchten oder Untertauchen. Das habe der Be- schuldigte nicht gemacht, weshalb in diesem Punkt zu Recht ein Freispruch erfolgt sei (pag. 646). 9.6 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (pag. 304), wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 rechtskräftig zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren verurteilt. In der Folge sind die Gründe, weshalb der Beschuldigte die Schweiz nicht verliess, genauer zu beleuchten: Der Migrationsdienst Neuenburg teilte am 7. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft gemäss den Vorakten (pag. 347) mit, dass der Beschuldigte bereits zweimal einer togolesischen Delegation vorgestellt worden sei, sie ihn aber nicht als Bürger von Togo anerkannt hätten. Es geht aus den Akten nicht hervor, was der Grund der Nichtanerkennung war, insbesondere wurde weder damals (noch später) behauptet, er habe sich gegenüber der togolesischen Delegation un- kooperativ verhalten. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz beantwor- tete der Beschuldigte die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er wisse, weshalb die Delegation von Togo ihn nicht als Staatsangehörigen anerkenne, nicht (pag. 255 Z. 1 ff. und 10 f.). Vieles spricht dafür, dass er togoischer Herkunft ist. So haben die Abklärungen zur Herkunft des Beschuldigten bei den Migrationsdiensten des Kan- tons Neuenburg ergeben, dass er Angehöriger des Staates Togo sei. Er werde jedoch von den dortigen Behörden nicht anerkannt (vgl. E-Mail von F.________, Département de l’économie et de l’action sociale, pag. 347: «Une spécialiste de provenance est venue à Neuchâtel dans le but de l’entendre afin d’essayer de déterminer sa nationalité. Selon cette dernière, il est sans équivoque du Togo mais 23 les autorités de ce pays de [recte: ne] le reconnaissent toujours pas»). Auch der Asylentscheid vom 26. Juni 2013 (pag. 393 ff.) und Urkunden wie der Strafregister- auszug vom 7. Juli 2020 (pag. 749 ff.) bezeichnen Lomé in Togo als Herkunftsort des Beschuldigten. In den Jahren 2016 und 2019 wurde der Beschuldigte total drei Mal einer Delegati- on aus Nigeria vorgeführt (Aktennotiz SEM, pag. 169). Die Vorinstanz konnte nicht nachvollziehen, worauf die Migrationsbehörden die Vermutung stützten, der Be- schuldigte könne aus Nigeria stammen. Wie sich aus derselben Aktennotiz des SEM ergibt, lässt sich diese Annahme jedoch darauf zurückführen, dass ein gewis- ser G.________ der Bruder des Beschuldigten sei. Dieser habe angegeben, Nige- rianer zu sein und bestätigte seinerseits, dass der Beschuldigte sein Bruder sei, in- sofern lässt sich die Annahme, der Beschuldigte sei Nigerianer, aufgrund der Akten durchaus nachvollziehen. Weiter hält die Vorinstanz richtigerweise fest, in der Aktennotiz des Staatssekreta- riates für Migration werde festgehalten, er habe bei diesen Gesprächen mit der ni- gerianischen Delegation nur Französisch gesprochen und (weiterhin) gesagt, dass er aus Togo stamme. Ihm sei auf seinen Wunsch hin ein Telefonat mit der togolesi- schen Botschaft gewährt worden, wobei er in Ewé und Französisch gesprochen habe. Bei den weiteren Ausführungen unterschlägt die Vorinstanz eine wesentliche Passage in der Aktennotiz: So heisst es dort nicht (wie von der Vorinstanz fälschli- cherweise zitiert): «der togolesische Vertreter habe in Ewé geantwortet, dass der Beschuldigte trotzdem nicht als Togolese anerkannt werde» sondern vielmehr kor- rekterweise: «jedoch sagte er [der Beschuldigte] der togolesischen Vertretung in Ewé, dass er [der Beschuldigte] kein Togolese sei und er nicht verstehe, was die anwesende Delegation aus Nigeria von ihm wolle.» Diese Richtigstellung ist rele- vant, weil sie die vorinstanzliche Annahme, der Beschuldigte habe «sich aktiv dar- um bemüht […], als togolesischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden» ins Gegenteil dreht. So hat der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung durch die nigerianische Delegation Verwirrung gestiftet, indem er der togolesischen Vertre- tung am Telefon sagte, er sei eben gerade kein Togolese. Dies entgegen seiner früheren Behauptung, dass er aus Togo stammen würde. Weiter ist der Aktennotiz zu entnehmen, dass «wenn der Erwähnte an seiner togo- lesischen Staatsbürgerschaft festhält und sich konsequent weigert, Englisch zu sprechen», weitere Abklärungen hinsichtlich einer nigerianischen Staatsbürger- schaft sehr schwierig werden würden (pag. 169). Und schliesslich geht aus den beigezogenen Akten BM 22 15209 / SK 2020 22 hervor, dass der Fremdenpolizei ein grosser Fehler unterlaufen sei, denn es sei vergessen worden, den Beschuldig- ten für eine Befragung bei der togolesischen Delegation anzumelden, welche im Dezember 2021 in der Schweiz gewesen wäre; diese werde erst wieder Ende 2024 kommen (pag. 146). Im Protokoll des Interviews NIS/MFA vom 25. April 2019 (pag. 171) wird angekreuzt, der Beschuldigte habe verweigert, zu sprechen. Gleichzeitig wird handschriftlich vermerkt, «very uncooperative, hence his nationality could not be ascertained and therefore rejected». Dies heisst in sinn- gemässer Übersetzung, dass der Beschuldigte sehr unkooperativ gewesen sei, 24 weshalb seine Nationalität nicht habe ermittelt werden können und er deshalb ab- gelehnt worden sei. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren regel- recht darum gewunden, bei der Abklärung seiner Herkunft zu kooperieren und sämtliche Fragen sowohl der Vorinstanz (pag. 254 Z. 11 ff., pag. 255 Z. 1 ff.) als auch der oberen Instanz (pag. 644 Z. 268 ff.) ausweichend beantwortet. Soweit die Verteidigung das Versäumnis der Fremdenpolizei, den Beschuldigten beim letzten Besuch der togolesischen Delegation angemeldet zu haben, als kausal für die Un- möglichkeit der Ausreise verstanden haben will, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte aktenkundig wiederholt Gelegenheiten ausgeschlagen hat, um seine Herkunft abzuklären. Seinem eigenen Verhalten kommt bei der Ermittlung der Ur- sachen der aktuellen Unklarheit erhebliches Gewicht zu. Schliesslich wurde von der Fremdenpolizei darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten eine freiwillige Ausreise ermöglicht worden sei, wobei der Beschuldigte sich hierfür bei seiner heimatlichen Vertretung um ein Reisedokument hätte bemühen müssen (pag. 166). Ausweichend antwortete der Beschuldigte sodann auf Fragen, ob er Kenntnis von der rechtskräftigen Landesverweisung habe, wobei er wiederholt darauf hinwies, dass er ja nirgendswo hingehen könne (pag. 11 Z. 116, pag. 121 Z.141, pag. 143 Z. 92). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen ist somit nach Ansicht der Kammer nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich aktiv darum bemüht haben soll, als togo- lesischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden. Vielmehr hat er seine Nationa- lität eben gerade nicht klar kommuniziert, indem er seine früher behauptete togole- sische Herkunft am Telefon mit der togolesischen Vertretung wiederum in Abrede stellte. Zwar hat er dabei in Ewé, einem in Süd-Togo verbreiteten Dialekt gespro- chen, daraus eine Mitwirkung bei der Abstammungsfrage abzuleiten, wie dies die Vorinstanz macht, geht allerdings zu weit, zumal Ewé auch in Nigeria gesprochen wird. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie annimmt, der dem Beschuldig- ten in Ziff. 3 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt. Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr davon auszugehen, der Beschuldigte kooperiere nicht mit den Migrationsbehörden, so dass keine «Papiere» für eine geregelte Aus- reise beschafft werden können. 9.7 Erstellter Sachverhalt Die Kammer hält zusammengefasst fest, dass auch der dem Beschuldigten in Ziff. I.3. der Anklageschrift zur Last gelegte Vorwurf (vgl. Ziff. II.9.1. hiervor) be- weismässig erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 10. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Erwägungen der Kammer 25 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Begriff Besitz bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache (Urteil BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009). Massgebend sind somit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wil- le, sie auch auszuüben. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d. h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freien Belieben verfahren zu können, z. B. sie nach seinem Willen zu verbrauchen oder weiterzugeben oder zu vernichten oder sie einstweilen einfach aufzubewahren. Das tatsächliche Herrschaftsverhältnis muss mit dem Herrschaftswillen verbunden sein, das Machtverhältnis aufrecht zu erhalten und die tatsächliche Verfügungsge- walt ausüben zu können (zum Ganzen HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittel- gesetz, Basel 2016, Art. 19 N 575 m.w.H.). Es handelt sich bei den Tatbeständen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a-d BetmG um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es wird ein Verhalten bestraft, welches die Möglich- keit einer Rechtsgutsverletzung erhöht, ohne dass tatsächlich eine konkrete Gefahr geschaffen wurde. Der Nachweis, dass der Täter eine Gefahr geschaffen oder ge- wollt hat, ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 200 E. 3; FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 4). Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen sind nach der Rechtsprechung dann gefährdet, wenn die Stoff- menge die Gesundheit von 20 Personen oder mehr gefährden kann (BGE 108 IV 63 E. 2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 176). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist zudem von einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen, wenn die Menge von 18 g reinem Kokain erreicht bzw. überschritten worden ist (vgl. BGE 109 IV 143; BGE 145 IV 312; Urteil BGer 6B_504/2019 E. 2.1.1.; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 181 f.). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Es reicht aus, wenn der Täter die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen durch die von ihm eingeführte, gela- gerte oder beförderte Menge für möglich gehalten hat (BGE 112 IV 109 E. 2; FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201). 10.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend trug der Beschuldigte am 19. Mai 2022 mind. 57 Gramm reines Kokain auf sich. Er hatte dabei die tatsächliche Herrschaft über die Drogen und den Willen, darüber zu verfügen. Es ist somit von einem Beisitz auszu- gehen. 26 Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die An- wendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist vorlie- gend bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Dabei ist anzumerken, dass in Bezug auf die drei festgestellten Mengen eine (natürliche) Handlungseinheit anzunehmen ist und nicht etwa das aus dem Wasser gefischte Kokain nicht hinzuzuzählen wäre. Die Einzelhandlungen (konkret das Aufsich-Tragen von verschiedenen Mengen Kokain) beruhen auf einem einheitli- chen Willensakt und erscheinen wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen (BGE 133 IV 266, BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 45). Dem Beschuldigten dürften sodann die ungefähre Menge und der Reinheitsgrad des auf sich getragenen Kokains bekannt gewesen sein. Jedenfalls war ihm auf- grund seiner früher erlangten Kenntnisse im Drogenhandel zweifelsohne bewusst, dass es sich vorliegend um eine grössere Drogenmenge handeln musste; ansons- ten wäre er wohl kaum der Polizeikontrolle entflohen und hätte sich den Drogen entledigt. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge an Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr zu bringen. Dies umso mehr, als das Kokain bereits in mind. 114 Einzelmengen für den Verkauf abgepackt war. Entsprechend ist auch der subjekti- ve Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 11. Hinderung einer Amtshandlung 11.1 Rechtliche Grundlagen Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Er- gebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwe- rung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung führt. Eine Verhin- derung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht voraussetzt (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 286 N 4). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 Art. 286). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Art. 286 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität, sofern sich diese in einer konkreten Anordnung durch eine Amtsperson manifestiert hat. Daraus folgt einerseits, dass die Amtsperson physisch anwesend sein muss und andererseits, dass sie bestimmte Anordnungen getroffen haben muss. Von Art. 286 StGB wer- 27 den demnach Verhaltensweisen nicht erfasst, die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken. Ergreift der Täter die Flucht, bevor sich ihm die Poli- zei mit ihren Absichten entgegenstellt, oder handelt der Täter im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle, bevor ihm die Kontrollabsichten ange- zeigt worden sind, macht er sich nicht gemäss Art. 286 StGB strafbar (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105). Wer die Flucht ergreift, bevor er durch die Polizei aufgefordert wurde, sich auszuweisen, begeht ebenfalls keinen Verstoss gegen Art. 286 StGB (BGE 124 IV 127 E. 3 b/dd S. 133). Wer hingegen die Flucht ergreift oder fortsetzt, nachdem ihm der Polizeibeamte „Stopp Polizei“ zugerufen hat, macht sich strafbar, weil dem Betroffenen damit klar erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass er einer gewissen Amtshandlung unterzogen werden soll. Die Amtshandlung kann demnach auch gehindert werden, nachdem sie angekündigt, aber bevor sie im Gange war, sofern der Täter durch seine Flucht bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung gar nicht erst beginnen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 04.09.2008, E. 4.3.2). Der Zeitpunkt, in welchem die Amtsper- son dem Betroffenen gegenüber die Durchführung einer Amtshandlung angezeigt hat, ist somit massgebend, da jede Flucht vor diesem Zeitpunkt nicht in den Gang einer Amtshandlung eingreifen und diese hindern kann. Ohne in personeller als auch sachlicher (wer muss was?) Hinsicht hinreichend konkretisierte Amtshandlung fehlt es schlicht an einem Angriffsobjekt. Die Abgrenzung zwischen der (straflosen) Selbstbegünstigung und der (strafbaren) Hinderung einer Amtshandlung erfolgt somit über das Tatbestandselement der Amtshandlung: Nur der Eingriff in eine sich bereits in Gang befindliche oder durch eine physisch anwesende Amtsperson klar angeordnete, unmittelbar bevorstehende Amtshandlung, kann unter Art. 286 StGB strafbar sein. Anders zu entscheiden würde den Anwendungsbereich von Art. 286 StGB übermässig ausdehnen und eine Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünsti- gung durch Flucht zusätzlich erschweren. Gleichzeitig kann ein reines Nichtbefol- gen nicht genügen, denn dies wird bereits durch Art. 292 StGB (Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen) erfasst. Es bedarf einer qualifizierten Widersetzlichkeit, welche sich in einem aktiven Tun ausdrücken muss (BGE 124 IV 127 E. 3a S. 129), damit die schärfere Strafdrohung von Art. 286 StGB (welche auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Strafdrohung begangen werden kann) zur Anwen- dung gelangen kann (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 10 472 vom 3. März 2011 E. III). Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, weshalb die Strafverfol- gungsbehörden subjektiv den Nachweis erbringen müssen, dass der Beschuldigte um die ihm gegenüber angeordnete Amtshandlung wusste und deren Behinderung zumindest billigend in Kauf nahm. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsa- che handelt, welche einem direkten Beweis naturgemäss nicht zugänglich ist, müs- sen Umstände bewiesen werden, aufgrund derer sich der Rückschluss auf das Wissen und Wollen des Angeschuldigten zwingend ergibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 10 472 vom 3. März 2011 E. III). 28 11.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend ergriff der Beschuldigte während einer polizeilichen Personenkontrolle durch zwei Polizisten unvermittelt die Flucht, indem er über die H.________(Strasse) davonrannte und trotz Verfolgung durch die Polizei und der mehrfachen mündlichen Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, weiter Rich- tung Aarebord rannte, wo er zunächst über einen Zaun kletterte und danach in die Aare sprang und erst nach einiger Zeit, nachdem er sich mehrerer Drogenpäck- chen entledigt hatte, von der Polizei wieder ans Ufer ziehen liess. Der Beschuldigte wurde vorgängig aufgefordert, sich auszuweisen, womit klar ist, dass die polizeiliche Kontrolle bereits im Gang war und somit die Amtshandlung be- reits begonnen hatte. Er missachtete denn auch die mündlichen Aufforderungen «Stopp Police» und entzog sich nicht zuletzt auch durch den Sprung in die Aare der laufenden Kontrolle. Durch seine Flucht behinderte der Beschuldigte die ord- nungsgemässe Durchführung der Personenkontrolle und anschliessende polizeili- che Anhaltung. Dies tat er im Wissen darum, dass er sich eigentlich gegenüber den Behörden ausweisen müsste und auch willentlich, zumal er aus seiner früheren Er- fahrung bereits wusste, was ihm bei einer Anhaltung blühen würde. Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu erklären. 12. Verweisungsbruch 12.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 StGB macht sich des Verweisungsbruchs schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht (Art. 291 Abs. 1 StGB). Der Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet (Eidgenossenschaft oder Kanton) betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Angeschuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten Ausweisungsbefehl, also gegen eine individuell konkrete Verfügung handeln. Des Weiteren muss die Ausweisungsanordnung rechtskräftig sein, sie darf also keinen ordentlichen Rechtsmitteln unterliegen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 34 m.w.H.). Der Verweisungsbruch ist ein Dau- erdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232, E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz oder zum betreffenden Kanton gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einherge- hender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsur- teil nehmen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 34 m.V. auf ROSCHACHER, Diss., 145). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz bzw. im ent- sprechenden Kanton oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betre- ten, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es 29 für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um ein- reisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Der Richter muss das Vorliegen eines Notstandes auch dort prüfen, wo ein Ausgewiesener als Flüchtling in die Schweiz zurückkehrt (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 36 f. m.H. auf TRAUTVETTER, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1957, 94 f.). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver Tatbestand Mit Urteil des Obergerichts vom 24. Juli 2020 des Kantons Bern wurde der Be- schuldigte obligatorisch für 10 Jahre des Landes verwiesen (Akten SK 20 22, pag. 835 ff.). Die Landesverweisung erfolgte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB gemeinsam mit der Verurteilung wegen mehrfach begangenen Verge- hen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen. An der Rechtmässigkeit der damals ausgesprochenen Massnah- me bestehen sodann keine Zweifel. Der Beschuldigte verweilte bis zu seiner Anhaltung am 19. Mai 2022 in Bern und anderswo. Für die Zeit bis zum 8. Mai 2022 wurde er bereits rechtskräftig verurteilt (Strafbefehl vom 9. Mai 2022, pag. 137). Damit missachtete er während 10 Tagen die rechtsgültige Verweisung. Der objektive Tatbestand des Verweisungsbruchs ist damit erfüllt. 12.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte verweilte denn auch im Wissen um die gegen ihn ausgesproche- ne Wegweisung aus dem Urteil SK 20 22 vom 24. Juli 2020 weiterhin willentlich in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 12.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte vorliegend auf einen rechtfertigenden Not- stand nach Art. 17 StGB berufen kann. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der von TRAUTVETTER genannte Fall eines Notstands, in welchem der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsste – etwa, wenn es für ihn unmög- lich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu kön- nen (TRAUTVETTER, a.a.O., 94), ist vorliegend nicht einschlägig. Würde der Be- schuldigte bei der Abklärung seiner Nationalität mithelfen, wäre es durchaus mög- lich, dass er einen ausländischen Pass erhalten könnte und so – ohne ausländi- sche Gesetze verletzen zu müssen – ausreisen könnte. Allen Beteuerungen des Beschuldigten vor Obergericht, wonach er sich via Anwalt und aus dem Gefängnis heraus um einen Reisepass bemüht habe (pag. 643 Z. 247 ff.), zum Trotz, muss in Anbetracht der Beweislage bezweifelt werden, dass der Beschuldigte sich tatsäch- lich und ernstlich um einen Reisepass bemühte. Er verweigert aber nicht nur die Zusammenarbeit mit den Behörden betreffend die Abklärung seiner Nationalität, 30 sondern scheint auch nicht um die Anerkennung einer allfälligen Staatenlosigkeit bemüht zu sein. Die aktuelle Situation stellt für den Beschuldigten somit keine eigentliche Notlage dar, zumal er sich durch eigene Mitwirkung daraus befreien könnte. Daraus folgt, dass er sich auch nicht auf einen Notstand berufen kann. Der Beschuldigte ist so- mit des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamts- trafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 306). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius vorliegend aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beachten hat. Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden der Schuldspruch der quali- fizierten Widerhandlung gegen das BetmG, die Hinderung einer Amtshandlung und der Verweisungsbruch. 14. Strafrahmen und Strafart Die Strafrahmen lauten wie folgt: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; - Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen; - Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Für die mengenmässig qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das BetmG kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht; aufgrund der inzwischen erfolgten Revision von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr möglich (vgl. zur Frage des anwendbaren Rechts Ziff. IV.15.1 hiernach). Für die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe ausgesprochen wer- den. Bezüglich den Verweisungsbruch ist sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe möglich. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 31 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Krimi- nalität dar, da die Freiheitstrafen nur ausgefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gewährleisten kann. Kommen so- wohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip angebracht, der Ersteren den Vorrang zu ge- währen, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und daher eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichti- gung der Angemessenheit der Strafe, ihrer Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2). Die Schuld des Täters ist dagegen nicht entscheidend (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; zum Ganzen Absatz BGE 144 IV 319 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.2). Von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB werden Rück- falltäter erfasst, die auch nach Auferlegung von Geldstrafe erneut delinquiert haben (HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N. 5). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt; zu sei- nen finanziellen Verhältnissen gibt er keine Auskunft (pag. 397). Aufgrund der Er- werbslosigkeit und der zahlreichen Haftaufenthalte des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass es prekär um dessen finanziellen Verhältnisse steht. Seine Fähigkeit, eine allfällige Geldstrafe (aus legal erworbenen Mitteln) be- zahlen zu können, steht arg in Zweifel (vgl. auch Ziff. V.20.2.2 hiernach). Eine Geldstrafe ist vorliegend indes ohnehin nicht angezeigt, da unter Berücksichtigung des Leumunds des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihn eine Geldstrafe von weiteren Delikten abhalten würde. Der Blick in den Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (pag. 597 ff.) zeigt zahlreiche Vorstrafen. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2014 wegen Geldwäscherei (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 40 Monaten verurteilt. Es folgte am 7. August 2017 das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern, mit welchem der Beschuldigte der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00. Am 24. Juli 2020 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschuldigten we- gen Hinderung einer Amtshandlung, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missach- 32 tung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration und rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00, dies als Teil- zusatzstrafe zum Urteil vom 7. August 2017 des Obergerichts des Kantons Bern. Am 19. April 2021 folgte ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, mit welchem der Beschuldigte wegen Beschimpfung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde. Schliesslich ist der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2022 aufgeführt, mit welchem der Beschuldigte wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Verweisungsbruch und Verge- hen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Die Liste der Delikte und Strafen ist lang und ein- drücklich, es besteht kein Raum für die Geldstrafe als mildere Sanktion. Folglich ist auch für den Verweisungsbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zu erwähnen ist, dass die Richtlinie 2008/115/EG der Europäischen Union (Rück- führungsrichtlinie), welche Art. 291 StGB grundsätzlich erfasst (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1398/2020 vom 10. März 2021) und den Grundsatz aufstellt, dass Zurückweisungsmassnahmen Vorrang vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen sich illegal Aufhaltenden Drittstaatsangehörigen haben (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.4.3, 1.5 und zu 1.9; Urteil 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.1 und 2.3.4) vorliegend nicht zu beachten ist, da die Rückführungsrichtlinie auf Drit- tenstaatenangehörige nicht anzuwenden ist, die – wie vorliegend – nebst dem ille- galen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländer- strafrechts, so auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, began- gen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6.2). Da die abstrakt höchste Strafandrohung offensichtlich bei den qualifizierten Wider- handlungen gegen das BetmG liegt, ist zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen. 15. Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 15.1 Anwendbares Recht aArt. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht, in Kraft seit 1. Juli 2023, sieht diese Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr vor. Da nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt ist, erscheint das neue Recht — aufgrund des unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren — nicht milder, weshalb auf den vorliegenden Fall das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) Anwendung findet. 33 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 19. Mai 2022 57 Gramm reines Kokain besass und im Begriff war, dieses an diver- se Abnehmer zu verkaufen. Mit der besessenen Menge von 57 Gramm Kokain hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall (18 Gramm) damit mehr als dreifach überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr gebracht. Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER (BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliess- lich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit die- ses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für eine Menge von 57 Gramm Kokain ein Einstiegsstrafmass von rund 17 Monaten vor (SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erhöht sich die Strafe leicht, zumal der Beschuldigte im Begriff war, die Drogen – die bereits portioniert waren – an die Abnehmer zu brin- gen, auch wenn er hierzu noch keine konkreten Anstalten traf. Er trug dabei mind. 114 Portionen auf sich, was eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften bedeutet hätte. Welche Rolle dem Beschuldigten im Drogenhandel zukommt, ist nicht geklärt und somit neutral zu werten. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 17 Monaten als angemessen. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er selber drogenabhängig ist und re- gelmässig konsumiert. Er hat auch nicht aus der Not heraus gehandelt. Dies wird 34 von der Rechtsprechung als deliktstypisch angesehen und deswegen neutral be- wertet (statt vieler: Urteil OGer/BE SK 2020 188 vom 10.11.2020, E. 2.1.2). 15.2.3 Fazit objektives und subjektives Tatverschulden Gesamthaft ist aufgrund des weiten Strafrahmens noch von einem leichten Tatver- schulden auszugehen; es resultiert eine Einsatzstrafe von 17 Monaten. 16. Asperation Verweisungsbruch Betreffend den Verweisungsbruch ist festzuhalten, dass die Widerhandlung nur rund 10 Tage gedauert hat und somit nur dieser Zeitraum zu beurteilen ist. Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der illega- le Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrah- men) eine Referenzstrafe von 20-40 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt bis zu 3 Monaten gedauert hat. Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Der Verweisungs- bruch dauerte vom 10. bis 19. Mai 2022, weshalb die Dauer für ein leichtes Ver- schulden spricht. Nach seiner Haftentlassung verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Mit diesem Verhalten offen- barte er eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Insgesamt bleibt es indes bei einem leichten Verschulden, weshalb die Kammer vor dem Hin- tergrund, dass beim Verweisungsbruch ein deutlich höherer Strafrahmen vorgese- hen ist als beim illegalen Aufenthalt nach Art. 115 AIG, eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erachtet. Davon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe an die Einsatzstrafe asperiert. Insgesamt ergibt sich damit eine as- perierte Tatkomponentenstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 307 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erscheinen nicht derart unge- wöhnlich, dass sie bei der Strafzumessung straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen wären. 17.2 Vorstrafen Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vor- strafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Dop- pelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Dies- bezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus: 35 […] Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Vor- aussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenü- ber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes und somit das Einzeltat- schuldprinzip unterlaufen. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein «automatischer Vorstrafenzuschlag» im Rahmen der Täterkomponen- ten mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht zu vereinbaren wäre (pag. 317; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich nachvollziehbar. Demgegenüber finden sich auch Autoren, nach welchen Vorstrafen gemäss kon- stanter Praxis «grundsätzlich automatisch» zu einer Straferhöhung führen, wobei weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur ge- ringfügig straferhöhend wirkten, während nicht weit zurückliegende und einschlägi- ge Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen könnten (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 320 und 323; vgl. auch OFK StGB/JStG- Heimgartner, N 14a zu Art. 47 StGB, wonach sich Vorstrafen «in der Regel strafer- höhend» auswirken; ferner SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB, wo- nach insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen Zuschläge bis maximal 50 % ge- macht werden könnten). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst sieben Seiten (vgl. Strafregisterauszug vom 15. November 2023 [pag. 627 ff.] und Ziff. IV.14. hiervor). Neben Gewaltdelikten wurde der Beschuldigte mehrheitlich wegen Betäu- bungsmitteldelikten verurteilt, so diverse Male wegen Vergehen und bereits zwei Mal wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die zahlreichen Verur- teilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeugen von einer grossen Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Zeitraum der Tatbege- hungen in der freien Willensbildung eingeschränkt war. Insofern kann dies nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz nicht dazu führen, dass sich die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen bei der Strafzumessung überhaupt nicht auswirkt. Des Weiteren ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wie von der Vorinstanz festgehalten allesamt keine Warnwirkung gezeitigt haben sollen. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, im Jahr 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, im Jahr 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen und im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten verurteilt. Daneben wurden ihm mehrfach Geldstrafen von 5 bis 180 Tages- sätzen auferlegt. All diese Verurteilungen hätten dem Beschuldigten klarerweise eine Warnung sein müssen. Hinzu kommt das Delinquieren nur gerade 10 Tage 36 nach der vorgängigen Verurteilung durch Strafbefehl vom 9. Mai 2022 (pag. 137). Die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist evident. Insgesamt kann der Beschuldig- te aus Sicht der Kammer deshalb nicht gleich behandelt werden wie ein Beschul- digter ohne Vorstrafen. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen sowohl betref- fend die BetmG-Widerhandlungen als auch den Verweisungsbruch und das Delin- quieren nur 10 Tage nach vorgängiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Ausdruck einer grossen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schwei- zerischen Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 8 Monaten. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der Tatbegehung befindet sich der Beschuldigte im Gefängnis. Er sitzt dort in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft wegen des vorliegenden Verfahrens, hat aber auch noch die ihm mit Strafbefehl (BM 22 15209) auferlegten 6 Monate Freiheits- strafe zu verbüssen. Aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 14. November geht hervor, dass der Beschuldigte in einer Einzelzelle geführt werde und ein sehr be- treuungsintensiver Insasse sei (pag. 623 ff.). Die Liste seiner Einträge im Vollzugs- verlaufsjournal sei enorm lang und beschreibe eindrucksvoll das Verhalten des Be- schuldigten. Dieses Nachtatverhalten fügt sich nahtlos in das Bild ein, wonach der Beschuldigte nicht bereit ist, sich an die geltenden Regeln zu halten. Dieser Umstand wurde be- reits unter der vorangehenden Erwägung deutlich straferhöhend berücksichtigt, weshalb hier eine zusätzliche Erhöhung nicht mehr zwingend nötig erscheint. Die Kammer berücksichtigt indes leicht straferhöhend, dass der Beschuldigte von Reue und Einsicht nicht nur weit entfernt ist, sondern auch zu einem Rundumschlag ge- gen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei ausholte und diese diverser Widerhand- lungen bezichtigte, so etwa in seinen Aussagen, wonach er durch einen Polizisten ins Wasser gestossen worden resp. mit einer Waffe auf ihn gezielt worden sei. So- dann geht aus dem Führungsbericht eindrücklich hervor, wie betreuungsintensiv der Beschuldigte ist und mit welcher Frequenz es aufgrund seines Verhaltens zu Zwischenfällen im Gefängnis kommt. So wird erwähnt, dass er fast täglich Ge- sprächsthema Nr. 1 bei den Übergabeberichten oder anderen Informationsveran- staltungen sei, er von Anfang an versucht habe, eigene, auf ihn zugeschnittene Regeln aufzustellen und die Mitarbeitenden zu manipulieren (angefangen beim Es- sen, über das Öffnen der Zelle, bis hin zu Sonderwünschen beim Duschen, Telefo- nieren usw.). Es habe durchaus Phasen gegeben, in denen sich der Beschuldigte über mehrere Tage an die Regeln gehalten habe, dies sei im Vollzugsverlaufsjour- nal auch dokumentiert. Überwiegend werde aber berichtet, wie der Beschuldigte im Minutentakt den Zellennotruf tätige und Mitarbeitende mit seinen endlosen, zu- sammenhangslosen Diskussionen nerve. Der Beschuldigte zeige kein Verständnis, wenn betreffend das Essen etwas nicht seinen Vorstellungen entspreche und minu- tenlange Tobsuchtsanfälle mit Schlägen gegen die Zellentür und lautem Schreien seien die Folge gewesen. Der Beschuldigte habe sich sodann häufig geweigert, nach dem Duschen oder Spazierengehen in seine Zelle zurückzukehren und es sei 37 zu unnötigen, minutenlangen Diskussionen gekommen, bevor er doch in seine Zel- le zurückgekehrt sei, manchmal erst, nachdem der tagesverantwortliche Bereichs- leiter hinzugekommen sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht dieses Nachtatverhalten nach Auffassung der Kammer über das hinaus, was noch neutral zu berücksichtigen wäre, weshalb hierfür ein Zuschlag von einem Monat vorzu- nehmen ist. 17.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 17.5 Fazit Freiheitsstrafe Die Täterkomponenten sind insgesamt als wesentlich straferhöhend zu beurteilen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 19 Monaten ist um 9 auf 28 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 18. Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung Für die Hinderung einer Amtshandlung kann nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Das Gericht richtet sich nach dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien und erachtet als Tatkomponentenstrafe 10 Tagessätze als angemessen. Bei den Täterkomponenten sind auch hier wieder die zahlreichen Vorstrafen (vgl. im Strafregisterauszug des Beschuldigten Urteil 2 (pag. 598 f.], Urteil 4 [pag. 600 f.] und Urteil 6 [pag. 602 f.]) im Sinne einer Unbelehrbarkeit des Täters straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist auf 15 Tagessätze zu erhöhen. 18.1 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Aufgrund der Erwerbslosigkeit des Beschuldigten und des fehlenden finanziellen Vermögens ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Be- sondere finanzielle Umstände, die einen tieferen Tagessatz gebieten würden, lie- gen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, zu verurteilen. 38 18.2 Vollzugsform 18.2.1 Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mona- te betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer- seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsauf- schub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jah- ren, wo keine Überschneidung mit der bedingten Strafe besteht, liegt der eigentli- che Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Wenn und soweit die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zu- mindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht ge- rechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgend- einer Weise durch den gewährten (teilweisen) Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen keine günstige Prognose mehr gestellt wer- den könne. Nicht einmal die mehrfach ausgesprochenen Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten von der weiteren Delinquenz abhalten. Für die Gesamtwürdi- gung fällt weiter ins Gewicht, dass auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten – insbesondere sein Verhalten im Strafvollzug – nicht von Einsicht und Reue zeugt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die unklaren sozialen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten die Legalprognose weiter trüben, weshalb insgesamt von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. Ein teilbedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszuspre- chen. 18.2.2 Geldstrafe Bei der Geldstrafe ist ebenfalls von einer Schlechtprognose auszugehen, wobei auf die Argumentation bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 18.2.1 hiervor). Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00 ist somit unbedingt aus- zusprechen. 39 V. Landesverweisung 19. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzu- wenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheits- zustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wie- derholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 40 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 20. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 20.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) schuldig erklärt. Er hat damit ein Verbrechen nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB begangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigen allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persön- licher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 20.2 Härtefallprüfung 20.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er in der Schweiz geboren sei, kann nicht abgestellt werden (vgl. Ziff. II.9.4. hiervor). So reiste der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) vom 7. November 2023 am 15. Oktober 2011 in die Schweiz ein (pag. 398 ff.). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Andererseits befindet er sich nun seit über 12 Jahren in der Schweiz, wobei er einen grossen Teil in Haft verbracht hat. Auf sein Asylgesuch vom 15. Ok- tober 2011 wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 26. Juni 2013 nicht eingetreten und der Beschuldigte wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (pag. 398). 20.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Gemäss Leumundsbericht vom 20. Oktober 2023 ist der Beschuldigte erwerbslos. Darüber hinaus verweigerte er Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen 41 (pag. 397). Anlässlich seiner Hafteröffnung gab der Beschuldigte auf Frage, ob es stimme, dass er derzeit keine Arbeit habe, zu Protokoll, dass bekannt sei, dass er sein ganzes Leben im Gefängnis verbracht habe und nach nur zwei Wochen schon wieder dorthin komme (pag. 20 Z. 63 ff.). Im Urteil der 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 wurde erwogen, der Beschuldigte habe selbst angegeben, seinen Lebensunterhalt mit Betteln und dem Geld, welches er während der Gefängnisaufenthalte erhalten habe, zu bestreiten (Vorakten SK 20 22, pag. 1002). Auch der EMF liegen keine Informationen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten vor (pag. 399). Es muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte in der Schweiz noch nie nachweislich einer geordneten und regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschuldigte scheint offensicht- lich am Wirtschaftsleben nicht teilzunehmen, von einer beruflichen resp. finanziel- len Integration kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 20.2.3 Soziale und institutionelle Integration Der Beschuldigte spricht Französisch und damit eine schweizerische Landesspra- che. Während in der schriftlichen Begründung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 die Französischkenntnisse des Beschuldigten als äussert schlecht bezeichnet wurden (Vorakten SK 20 22, pag. 1001), konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2023 mit der Übersetzerin verständigen. In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist seine sprachliche Integration insgesamt als durchschnittlich zu bezeichnen. Während des Verfahrens SK 20 22 gab er zu Pro- tokoll, ein wenig den afrikanischen Dialekt seines Herkunftslandes zu sprechen, welchen seine Eltern ihm beigebracht hätten (Vorakten SK 20 22, pag. 25 Z. 64). Der Beschuldigte verbrachte einen nennenswerten Teil seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz in Haft resp. im Strafvollzug. Soziale Kontakte hat der Beschuldigte seit seiner Einweisung in das Regionalgefängnis Bern lediglich zu seinem Anwalt. Seine Freundin, mit welcher er einmal wöchentlich telefonieren durfte, ist im Som- mer 2023 verstorben, womit auch die letzte Möglichkeit für den Beschuldigten, mit der Aussenwelt zu kommunizieren, weggefallen ist (vgl. Führungsbericht des Regi- onalgefängnisses Bern vom 14. November 2023, pag. 625). Aus den Akten gehen insgesamt keinerlei Hinweise auf weitere soziale Kontakte und damit auf eine sozi- ale oder institutionelle Integration hervor. Es scheinen denn auch jegliche Integrati- onsbemühungen bzw. jeglicher Integrationswille zu fehlen. 20.2.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten ist stark getrübt. Aus dem Strafre- gisterauszug ist ersichtlich, dass die Delinquenz ihn bereits während seines ge- samten Aufenthalts in der Schweiz begleitet und er mehrere einschlägige Vorstra- fen aufweist. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hielt im Urteil vom 24. Juli 2020 zutreffend fest, dass sich seine Straftaten wie ein roter Faden durch die hiesige Anwesenheit ziehen würden. Der Beschuldigte war bis anhin nicht in der Lage, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und die hier geltenden Regeln einzuhalten. Weder unbedingt ausgesprochene Strafen noch länger dau- ernde Gefängnisaufenthalte konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Der Beschuldigte zeigte sich bis dato als unbelehrbar und gegenüber der schweizeri- 42 schen Rechtsordnung gleichgültig. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels würde sich der Beschuldigte sodann auch bei fortdauerndem Aufenthalt in der Schweiz strafbar machen. 20.2.5 Familie Zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten erwog die 2. SK im Urteil vom 24. Juli 2020 was folgt (Vorakten SK 20 22, pag. 1001 f.): Bei der Anhaltung am Grenzwachtstützpunkt Neuenburg Bahnhof vom 21. September 2018 gab der Beschuldigte an, in der Schweiz über «Familie» zu verfügen, mehr dazu jedoch nicht sagen zu wollen (pag. 220). Als er anlässlich der Befragung zur Hafteröffnung nach Verwandten und Bekannten in der Schweiz gefragt wurde, gab er zu Protokoll, keine Freunde zu haben, er sei ganz alleine (pag. 25 Z. 55). Zudem bestünden seine Kontakte zu Verwandten im Heimatland seit seinem Gefängnisauf- enthalt nicht mehr (pag. 25 Z. 58). Seines Erachtens stamme seine Familie aus Togo (pag. 26 Z. 101). Kinder habe er keine (pag. 25 Z. 61) und er sei ledig (pag. 124). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, seinen Vater nicht zu kennen (pag. 551 Z. 7). Mit seiner Mutter, welche angeblich Schweizerin sei oder gewesen sei, habe er zwar im selben Haus- halt gelebt, jedoch nicht lange (pag. 551 Z. 13, 27), danach sei er in einem Heim gewesen (pag. 551 Z. 16). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, seine Familie sei tot. Seine Mutter sei während seinem Gefängnisaufenthalt gestorben, er habe niemanden (pag. 766 Z. 16 ff.). Wie die 2. SK zutreffend feststellte, sind die Aussagen des Beschuldigten zu sei- nen familiären Verhältnissen widersprüchlich, inkohärent und insgesamt nicht glaubhaft. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen wäre oder hierzulande über Familienmitglieder verfügen würde. Vor diesem Hinter- grund ist für die Kammer offensichtlich, dass er über kein gefestigtes Beziehungs- netz in der Schweiz verfügt. Wie dies im Herkunftsland aussieht, ist nicht bekannt. Zu den Familienverhältnissen blieb der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfah- ren wortkarg; anlässlich seiner Hafteröffnung gab er zu Protokoll, nicht zu wissen, wo sich seine Angehörigen aufhielten (pag. 10 Z. 60). Auch der EMF liegen keine Informationen zu familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder der allfäl- ligen Wahrnehmung von Sorge- und Obhutspflichten in der Schweiz oder im Her- kunftsstaat vor (pag. 398). Insgesamt fehlen auch im vorliegenden Zeitpunkt jegli- che Hinweise auf tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in der Schweiz. 20.2.6 Gesundheitszustand Betreffend seinen Gesundheitszustand beschwerte sich der Beschuldigte anläss- lich seiner delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2020 über Schmerzen an der Wirbelsäule, weshalb seine linke Seite gelähmt sei (pag. 119 Z. 34 ff.). Er machte geltend, wenn die Polizei wüsste, wie stark seine Schmerzen seien, dürfte man ihn nicht einmal für eine Minute festhalten. Die Schmerzen würden von der Polizei stammen. Vor einigen Jahren sei er von der Polizei geschlagen und ins Gefängnis gesteckt worden (pag. 119 Z. 38 ff.). Auf Frage, weshalb er angesichts dieser Schmerzen nicht zum Arzt gegangen sei und es ihm ohne weiteres möglich gewe- sen sei, die Flucht vor der Polizei zu ergreifen, antwortete der Beschuldigte aus- weichend, dass die Ärzte sein Problem kennen würden und ihm gesagt worden sei, dass er dies operieren sollte (pag. 120 Z. 46). Anlässlich seiner Hafteröffnung bestätigte der Beschuldigte seine starken Schmerzen am linken Arm und an der 43 Wirbelsäule (pag. 9 Z. 38 ff.). Er nehme manchmal das Schmerzmittel Tramadol, ausserdem das Asthma-Medikament Symbicort (pag. 10 Z. 48 ff.). Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern habe der Beschuldigte sich ge- weigert, Zellen- oder Reinigungsverarbeiten zu verrichten, weil er gesundheitlich angeschlagen sei. Er wolle sich aber nicht vom Gesundheitsdienst untersuchen lassen (pag. 624). Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte keine Be- schwerden geltend. Die obgenannten vom Beschuldigten vorgebrachten gesundheitlichen Beschwer- den scheinen keine enge medizinische Betreuung zu erfordern, ansonsten sich der Beschuldigte zweifelsfrei dem Gesundheitsdienst anvertrauen würde. Die gesund- heitlichen Einschränkungen erscheinen der Kammer jedenfalls nicht derart ein- schneidend, als dass sie einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 20.2.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland / in der Schweiz Gemäss Bericht der EMF vom 7. November 2023 könnten keine konkreten Aus- führungen betreffend die Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat ge- macht werden. Grundsätzlich dürfte gemäss EMF aber davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weiterhin über ein gewisses fami- liäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, welches ihm erlaubten sollte, dort wieder Fuss fassen zu können. Insbesondere, da er seine Landesspra- che nach wie vor spreche und mit den Sitten und Gepflogenheiten seines Her- kunftslandes nach wie vor vertraut sein dürfte (pag. 399). Die 2. Strafkammer er- wog in ihrem Urteil vom 24. Juli 2020, der Beschuldigte habe den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Kindheit und Jugend nicht in der der Schweiz verbracht, d.h. mit grosser Wahrscheinlichkeit in seinem Her- kunftsland Togo, und müsse mit den dortigen Verhältnissen und Strukturen vertraut sein. Obschon seine Herkunft durch die fehlende Kooperation seitens der Behör- den Togos und des Beschuldigten nicht abschliessend feststünde, erscheine es dennoch realistisch, dass eine Eruierung der entsprechenden Staatsbürgerschaft in der verbleibenden Zeit sowie die anschliessende Rückweisung möglich sein werde (Vorakten SK 20 22, pag. 1003). Diese Erwägungen haben nach Auffassung der Kammer nach wie vor Gültigkeit. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten stehen in engem Kontext zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, welche mangels Mithilfe des Beschuldigten nach wie vor nicht abschliessend geklärt ist (vgl. Ziff. 20.2.9 hiernach). Wiedereingliederungschancen in der Schweiz bestehen demgegenüber nicht. Der Beschuldigte war offenkundig zu keinem Zeitpunkt beruflich oder familiär in der Schweiz integriert, verfügt über keinen Aufenthaltstitel und beachtet die Schweize- rische Rechtsordnung nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nunmehr bereit ist, sich an die hier geltenden Regeln zu halten, womit eine Einglie- derung in der Schweiz als höchst unwahrscheinlich erscheint. 20.2.8 Gesamtwürdigung / Interessenabwägung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte – abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – keinerlei Merkmale sichtba- rer Integration aufweist. Er hat hier keine Familienangehörigen, mit welchen er 44 nachweislich persönlichen Kontakt pflegt und ist weder ausbildungsmässig noch beruflich, sozial oder kulturell auch nur ansatzweise verankert oder integriert. Er hat offensichtlich keinen persönlichen Bezug zur Schweiz und eine besondere Verwur- zelung ist mitnichten anzunehmen. Vorliegend lässt sich kaum ein Argument fin- den, welches für einen persönlichen Härtefall sprechen würde. Es fehlt beim Be- schuldigten an dem in Art. 66a Abs. 2 StGB erwähnten speziellen engen Bezug zur Schweiz. Zudem ist auch kein ernstgemeinter Wille einer echten Integration fest- stellbar, was sich auch in der ständigen Delinquenz zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung der massgeblichen Integrationskriterien ist das Vor- liegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne des Gesetzes und der Pra- xis klarerweise zu verneinen. Mangels Vorliegens eines Härtefalls entfällt die Interessenabwägung als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls würde die Interessenabwägung indes zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, zumal das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (der Beschul- digte beging qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) bei Betäubungsmit- teldelikten regelmässig überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder fami- liären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4). Dies ist vorliegend – wie erwähnt – nicht der Fall. 20.2.9 Vollzugshindernisse Das Staatssekretariat für Migration SEM hielt in seinem Bericht vom 1. November 2023 fest, dass der Anordnung einer Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegenstünden (pag. 387). Der Beschuldigte sei kein aner- kannter Flüchtling und in den Akten des SEM gingen keine diesbezüglichen Hin- weise (i.S. einer Flüchtlingseigenschaft) hervor. Er könne sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher keine Anwendung finden. Der Beschuldigte sei weder anerkannter Flüchtling noch seien den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt de facto erfüllen würde. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Eine Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat sei demnach, in Anbetracht der dem SEM momen- tan zur Verfügung stehenden Akten, unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Inwiefern beim Beschuldigten aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuteten, würde aus den Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervorgehen. Den dem SEM zur Verfügung stehenden Ak- ten seien demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung dro- he. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Betroffenen sei, Beweise zu erbringen, welche belegen könnten, dass ein «real risk» [Anmer- kung: ein reales Risiko] einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung bestehe. Das SEM würde momentan über keine diesbezüglichen Angaben verfügen. Gemäss geltender Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM sei der Weg- weisungsvollzug in den Heimatstaat Togo zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich 45 zulässig, zumutbar und möglich. Auch sei eine freiwillige Ausreise des Beschuldig- ten möglich. Insbesondere obliege es nach Art. 90 AIG ihm, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Vollzug der Landesverweisung möglich sein wird. Genauer zu prüfen ist, weshalb die mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 24. Juli 2020 angeordnete Landesverweisung von 10 Jahren nach Verbüs- sung der unbedingten Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden konnte. Der Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2022 ist hierzu zu entneh- men, dass der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern (nachfolgend: FREPO; heute: EMF) betreffend die Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland ein grosser Fehler passiert sei. Im Dezember 2021 sei eine Delegation aus Togo in der Schweiz gewesen, welche eine Befragung mit dem Beschuldigen habe durchführen wollen (pag. 146). Für diese Befragung hätte die FREPO den Beschuldigten an- melden müssen, was leider vergessen gegangen sei. Die nächste Delegation wer- de voraussichtlich erst in 1.5 Jahren in der Schweiz sein. Erst nach diesem Ge- spräch könne der Beschuldigte ausgeschafft werden. Auf Frage, ob der Beschul- digte sich den Anstrengungen der FREPO in passiver oder aktiver Weise wider- setzt habe, wurde erklärt, dass ein Gespräch anlässlich eines Besuchs in der JVA Thorberg anfangs problemlos und angenehm verlaufen sei, die Stimmung ansch- liessend jedoch gekippt sei. Der Beschuldigte habe wirre Sachen erzählt und unter anderem behauptet, Schweizer zu sein. Daraufhin habe das Gespräch abgebro- chen werden müssen. Der Beschuldigte selber unternehme nichts, die Schweiz zu verlassen resp. um auszureisen. Betreffend die konkreten nächsten Verfahrens- schritte werde auf eine neue Vorladung des SEM gewartet für eine Besprechung mit der Delegation aus Togo, wobei der FREPO nicht bekannt sei, wann diese das nächste Mal in der Schweiz sein werde (pag. 147). Gemäss schriftlicher Auskunft des Fachangestellten Fremdenpolizei SpezD vom 14. Juni 2022 habe die Landesverweisung des Beschuldigten bislang nicht vollzo- gen werden können, weil die Nationalität des Beschuldigten bislang unbekannt sei (pag. 166). Eine Identifikation gestalte sich aufgrund der mangelnden Kooperation als schwierig. Er sei schon diverse Male einer nigerianischen Delegation vorgeführt worden. Da der Beschuldigte auch sagte, dass er Togolese sei, sei ebenfalls ein Verfahren mit Togo eingeleitet worden. Leider werde sich die nächste Delegation von Togo erst in ca. 1.5 Jahren wieder in der Schweiz sei. Da der Beschuldigte nun wieder in Haft sei, würden umgehend wieder mit dem Staatssekretariat für Migrati- on SEM weitere Schritte eingeleitet, um die Identifikation voranzutreiben. Eine Aus- schaffung hätte bei einer Kooperation des Beschuldigten durchaus erfolgen kön- nen, was aber bedeute, dass der Beschuldigte seine wahre Identität sowie Staats- angehörigkeit nennen müsse. Die Nationalität und Identität des Beschuldigten sei- en nicht geklärt. Auf Frage, ob ein Vollzug der Landesverweisung in absehbarer Zeit (spätestens bis Ende 2023) voraussichtlich möglich sei, wurde festgehalten, dass eine Ausschaffung in diesem Zeitrahmen absehbar sei, sollte der Beschuldig- te identifiziert werden. Dem Beschuldigten sei ermöglicht worden, freiwillig auszu- 46 reisen, wobei er sich bei seiner heimatlichen Vertretung um ein Reisedokument hätte bemühen und die Schweiz umgehend verlassen müssen. Das Verfahren be- züglich der Identifikation des Beschuldigten werde nun umgehend wieder aufge- nommen (pag. 167). Bereits im Berufungsverfahren SK 20 22, dessen Akten vorliegend beigezogen wurden, wurde die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten aufgeworfen, wobei die 2. Strafkammer hierzu Folgendes erwog (S. 61 f. des Urteils der 2. SK vom 24. Juli 2020; Vorakten SK 20 22 pag. 999 f.): Der Beschuldigte bestreitet seine togolesische Herkunft ohne glaubhafte Angaben dazu zu machen (vgl. exemplarisch pag. 768 f. Z. 45, 1 ff.). Sodann behauptete er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juli 2020, keine Staatsangehörigkeit zu haben (pag. 769 Z. 7). Gefragt, was keine Staatsangehörigkeit zu haben, bedeute, sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, «ich habe keinen Pass» (pag. 769 Z. 9 ff.). Die Abklärungen zur Herkunft des Beschuldigten bei den Migrationsdiensten des Kantons Neuenburg haben ergeben, dass er Angehöriger des Staates Togo ist. Er werde jedoch von den dortigen Behörden nicht anerkannt (vgl. E-Mail von F.________, Département de l’économie et de l’action sociale, pag. 347: «Une spécialiste de provenance est venue à Neuchâtel dans le but de l’entendre afin d’essayer de déterminer sa nationalité. Selon cette dernière, il est sans équivoque du Togo mais les autorités de ce pays de [recte: ne] le reconnaissent toujours pas»). Auch der Asylentscheid vom 26. Juni 2013 (pag. 393 ff.) und Urkunden wie der Strafregisterauszug vom 7. Juli 2020 (pag. 749 ff.) bezeichnen Lomé in Togo als Herkunftsort des Beschuldigten. Im Urteil D-6153/2015 vom 16. Februar 2018 E. 7.3.1 führte das Bundesverwaltungsgericht zu Togo aus, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, aufgrund welcher die Zivilbevölkerung ge- nerell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschuldigte behauptet, staatenlos zu sein. Ein Gesuch um Anerkennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit hat er allerdings nie eingereicht. Zudem gilt er in der Schweiz weder als anerkannter Flüchtling noch verfügt er über ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz (vgl. Asylentscheid vom 26. Ju- ni 2013, pag. 396 f.). Ein Aufenthaltsrecht wurde bzw. wird ihm auch nicht in Aussicht gestellt (vgl. darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4: Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufent- haltstitel). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte die Schweiz nach Absitzen seiner Freiheits- strafe unabhängig einer Landesverweisung zu verlassen. Nicht ausgeschlossen ist sodann, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Herkunftsberechtigung des Beschuldigten feststehen wird. Schliesslich sei unterstrichen, dass zu Togo gegenwärtig keine völkerrechtlichen Umstände bekannt sind, die gegen den Vollzug der Rückweisung und Landesverweisung sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-6153/2015 vom 16. Februar 2018 E. 7.3.1). Umstände, die gegen die Rückweisung oder Landesverweisung des Beschuldigten sprechen, beste- hen nicht. Darüber hinaus begründet die Situation in Togo keinen Ausnahmefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, der einer Landesverweisung entgegenstünde. Ob im Falle des Beschuldigten allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachge- richt gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Diese zutreffenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Wenngleich eine Landesverweisung gegen Staatenlose nicht vollzogen werden kann (SPESCHA MA- RC, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 31), so gilt als staatenlos nur eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehö- rigen betrachtet, wobei gemäss Rechtsprechung eine Person nur dann als staaten- los anerkannt wird, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurech- 47 nen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörig- keit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Ist eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt worden und unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund sie zu erwerben oder wiederzuerwerben, verdient die- ses Verhalten gemäss Rechtsprechung keinen Schutz. Damit soll verhindert wer- den, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (SPE- SCHA MARC, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 31 mit Verweis auf BVGE 2014/5 E. 4.3). Sowohl aus den beigezogenen Akten SK 20 22 wie auch den vorliegenden Verfah- rensakten geht hervor, dass der Beschuldigte sich betreffend die Abklärungen sei- ner Staatsangehörigkeit als äussert sperrig und unkooperativ zeigte. So antwortete er anlässlich seiner Hafteröffnung vom 20. Mai 2022 auf Frage, was seine Nationa- lität sei: «Null, das wurde bereits beim letzten Mal festgestellt. Sie haben bereits beim letzten Mal meine Schweizer Geburtsurkunde gesehen» (pag. 10 Z. 67 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz gab er Folgendes zu Protokoll (pag. 254): Auf den amtlichen Dokumenten steht, dass Sie am A.________ im Lomé geboren wurden. Ist das richtig? Nein ich habe Ihnen bereits gesagt, dass es nicht korrekt ist. Was ist denn korrekt? Ich bin nicht dort geboren, das wissen Sie schon. Was ist denn nun korrekt? Das habe ich nicht aufgeschrieben. Man kann aufschreiben, was man will. Sie haben mir bereits diese Frage gestellt. Im Jahr 2018, ich kann mich daran erinnern, haben wir bereits darüber diskutiert. Vor der oberen Instanz zeigte sich kein anderes Bild (pag. 644 Z. 268 ff.). Der Be- schuldigte bestreitet seine togolesische Herkunft und bezeichnet sich mal als Staa- tenloser, mal als Schweizer, sofern er überhaupt auf die konkrete Frage eingeht. Ein Gesuch um Anerkennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit hat er indes auch bis heute nicht eingereicht. Zwar ist im aktuellen Zeitpunkt Nigeria nicht be- reit, den Beschuldigten aufzunehmen. Was Togo dazu sagt, ist anlässlich des nächsten Besuchs der Delegation aus Togo abzuklären. Er gilt indes auch in der Schweiz weder als Flüchtling, noch hat er hier ein Aufenthaltsrecht (vgl. Asylent- scheid vom 26. Juni 2013, Vorakten SK 20 22 pag. 396 f.). Der Beschuldigte muss die Schweiz nach Absitzen seiner Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus dem vorlie- genden Verfahren sowie von 6 Monaten aus dem Verfahren BM 22 15209 verlas- sen. Dass in diesem Zeitpunkt auch die Herkunftsberechtigung des Beschuldigten feststehen wird, kann aktuell nicht ausgeschlossen werden. So ist gemäss Bericht der EMF in der zweiten Jahreshälfte 2024 eine zentrale Befragung mit Togo vorge- sehen (pag. 399). Wenngleich der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt von einer togolesischen Delegation nicht als togolesischer Staatsangehöriger anerkannt wurde (Vorakten SK 22 22 pag. 347), so sind weitere Abklärungen durch eine togo- 48 lesische Delegation nicht von vornherein aussichtslos, zumal die Gründe der feh- lenden Anerkennung bis anhin unbekannt blieben. Würden darüber hinaus bereits bei Anordnung der Landesverweisung die weitergehenden Erhebungen betreffend die Nationalität des Beschuldigten derart gewichtet, käme dies einer stossenden Besserstellung des sich betreffend Abklärungen seiner Nationalität hartnäckig wi- dersetzenden Beschuldigten gegenüber anderen ausländischen Beschuldigten, welche ihre Herkunft betreffend transparent sind, gleich. Die rechtliche und fakti- sche Undurchführbarkeit der Landesverweisung ist demnach aktuell nicht definitiv bestimmbar. Der Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrecht- lichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteile des Bundesge- richts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Im Ergebnis ist somit im Ur- teilszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die ausgesprochene Landesverwei- sung nicht vollzogen werden kann. 21. Dauer der Landesverweisung 21.1 Gesetzliche Grundlagen Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre aus- zusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Ein solcher Wiederholungsfall liegt nur vor, wenn die Landesverweisung in einem erneuten Urteil eines Schweizer Strafgerichts angeordnet wird. 21.2 In concreto Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 10 Jahren aus- gesprochen. Die Katalogtat, welche vorliegend zum Landeverweis führt, erfolgte im Zeitraum, in der die ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam war. Es lie- gen zahlreiche Vorstrafen gegen den Beschuldigten vor und die Rückfallgefahr wird als hoch eingeschätzt. Die Landesverweisung ist somit in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen. 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 49 Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzen Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- 50 likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist mutmasslich togolesischer Staatsbürger und damit Drittstaa- tenangehöriger. Mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG ist die An- lasstat für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind und im Betäubungsmittelhandel regelmässig vorliegen dürften, sind in diesem Fall auf- grund der wiederholten Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr des Beschuldig- ten zweifelsfrei erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung- Grenze die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.1 VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Rechtliches Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 23.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 12'981.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat die- ser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 23.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten 1 vgl. Urteilsberichtigung vom 21. Dezember 2023 51 Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 6’000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihren Anträgen obsiegt. Hin- gegen ist der Beschuldigte als Berufungsführer mit seinen Anträgen unterlegen. Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 sind deshalb vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Entschädigungen 24.1 Rechtliches Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehr- wertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich ent- schädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz ent- sprechend der eingereichten Honorarnote (mit einer kleinen Anpassung bei den Orientierungskopien) auf CHF 6'604.60 (bei geltend gemachten 28.37 Stunden) für das amtliche Honorar und auf CHF 8'132.30 für das volle Honorar festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'604.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'527.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht gemäss Kostennote vom 7. Dezember 2023 (pag. 655 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'621.25 (24.55 Std. à CHF 250.00 ausmachend CHF 6'147.85, Auslagen von CHF 45.35 und MwSt. von CHF 473.40) geltend. Der Stundenansatz für die Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV]; BSG 168.711). Dieser reduzierte Stundenansatz gilt unabhängig vom Prozessaus- gang. Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sa- che, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt somit Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz mit CHF 5'336.90 (24.55 Std. à CHF 200.00 ausmachend CHF 4'910.00, Auslagen von CHF 45.35 und MwSt. von CHF 381.55). Das volle Honorar wird ent- sprechend der Kostennote auf CHF 6'621.25 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'336.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Dif- ferenz von CHF 1'284.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). VII. Weitere Verfügungen 25. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs in Sicher- heitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 8. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 760 ff.) verwiesen. 26. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv (pag. 660 ff.) resp. die Urteilsberichtigung vom 21. Dezember 2023 (pag. 678 ff.) verwiesen. 53 VIII. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 4. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 27. März 2022 bis 9. Mai 2022 in der Schweiz (AKS Ziff. I.1.3.), eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am bzw. festgestellt am 19. Mai 2022 in Bern, durch den Besitz von min- destens 56 Gramm reinem Kokain (AKS Ziff. I.1.); 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19. Mai 2022 in Bern (AKS Ziff. 1.2); 3. des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit vom 10. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 in der Schweiz (AKS Ziff. I.3); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 66b Abs. 1, 286 und 291 StGB 19 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. a BetmG 426 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 569 Tagen (19. Mai 2022 – 8. Dezember 2023) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'981.75. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. 54 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.37 200.00 CHF 5’674.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 308.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’132.40 CHF 472.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’604.60 volles Honorar 250.00 CHF 7’092.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 308.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’550.90 CHF 581.40 Total CHF 8’132.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’527.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'604.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'527.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt. Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 24.55 200.00 CHF 4’910.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’955.35 CHF 381.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’336.90 volles Honorar CHF 6’102.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’147.85 CHF 473.40 Total CHF 6’621.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’284.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'336.90. 55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'336.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'284.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft (siehe separater Beschluss vom 8. Dezember 2023). 2. Das beschlagnahmte Kokain wird zur Vernichtung eingezogen, sofern es nicht bereits entsorgt wurde (Art. 69 StGB). 3. A.________ kann das Mobiltelefon Oppo inkl. SIM-Karte innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils beim Obergericht des Kantons Bern abholen, andernfalls wird es entsorgt. Sofern er sich bei Eintritt der Rechtskraft noch in Haft befindet, werden Mobiltelefon und SIM-Karte zuhanden seiner Effekten der Haftanstalt zugestellt. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 wird an die Geldstrafe von CHF 450.00, angerechnet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis Bern (unverzüglich, vorab per Fax) 56 Bern, 8. Dezember 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. März 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 57