Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.18.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten auf Verzicht einer entsprechenden Ausschreibung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. 69 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 21. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als