68 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und gilt folglich als Drittstaatenangehöriger. Er wurde unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen; der Strafrahmen für die einfache Begehung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht.