Zudem ist bezüglich der Position «Aktenstudium, juristische Abklärungen und Schreiben an Klient» vom 25. Mai 2023 nicht ersichtlich, wofür die geltend gemachten 30 Minuten effektiv aufgewendet wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt B.________ die Berufungserklärung des Beschuldigten bereits redigiert und eingereicht und es lief die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. zur Beantragung eines Nichteintretens auf deren Berufung (vgl. 615 f.). Dass diesbezüglich 30 Minuten aufgewendet werden mussten, erschliesst sich der Kammer nicht.