Der geltend gemachte Stundenansatz erweist sich somit als überhöht. Im Weiteren erweist sich auch der oberinstanzlich geltend gemachte Stundenaufwand als überhöht. Bezüglich der Aufwendungen für das vergangene Jahr fällt zunächst auf, dass Rechtsanwalt B.________ mit Positionen «Aktenstudium (Urteilsbegründung)» und «Aktenstudium (Urteilsbegründung) und juristische Abklärungen» vom 12. und 15. Mai 2023 einen Gesamtaufwand von 2 Stunden und 15 Minuten geltend macht. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung umfasst 59 Seiten und der Beschuldige wurde bereits vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B._____