748 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz ein amtliches Honorar von CHF 10'432.05 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 34.25 Stunden zu CHF 270.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der geltend gemachte Stundenansatz erweist sich somit als überhöht.