dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. 20.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote vom 20. Februar 2023 (pag.