Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz minimaler, keine Kostenausscheidung rechtfertigender Abweichung zur von ihr beantragten Höhe der Freiheitsstrafe und Dauer der Landesverweisung – als obsiegend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen sind.