b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgelegt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Vorliegend beantragte der Beschuldigte Freisprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, mehrfach begangen, sowie der Drohung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber nebst Schuldsprüchen für die vier Vergewaltigungsvorwürfe und den Vorwurf der Drohung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren.