Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (vgl. E. I.4.2 hiervor). Vorliegend wird der Beschuldigte insbesondere der Vergewaltigung, mehrfach begangen, schuldig erklärt und aufgrund dieser schweren Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Verschulden wiegt zwar noch leicht, der Beschuldigte hat sein Opfer aber über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt vergewaltigt. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren als angemessen.