63 18.5 Fazit Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar, weshalb die Landesverweisung unabhängig von einer allfälligen Bejahung des persönlichen Härtefalls auszusprechen ist. Des Weiteren sind zum jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit einer Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen. Somit ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 18.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1