Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 vom 2. März 2023 E. V.20 und SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. V.17.1). In diesem Sinne gilt es daran zu erinnern, dass die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung durch die Kammer die Strafvollzugsbehörde nicht davon befreit, die Vollstreckbarkeit anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen, nachdem der Beschuldigte die vierjährige Freiheitsstrafe verbüsst hat (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7;