Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Menschenrechtslage in Eritrea und besonders die Situation von Militärdienstverweigerern dynamisch ist. Beim vorliegenden Strafmass werden zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung mehrere Jahre vergehen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt betreffend Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 vom 2. März 2023 E. V.20 und SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. V.17.1).