Die eritreische Botschaft in Genf stelle nur für Personen, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollten, Ersatzreisedokumente aus. Zurzeit seien deshalb nur freiwillige Rückführungen nach Eritrea möglich (pag. 700). Demgegenüber hielt das Bundesverwaltungsgericht hierzu fest, zwangsweise Rückführungen nach Eritrea seien derzeit zwar nicht möglich, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr stehe der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss aber entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an.