Zumal die Landesverweisung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen würde, ist aus heutiger Sicht offen, welche Art von Sanktionen der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea überhaupt noch riskieren würde. Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist im Übrigen für sich allein kein Non-refoulement-Grund (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Im Ergebnis steht auch Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB dem Vollzug der Landesverweisung nicht entgegen.