62 Beschuldigte zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. Zumal die Landesverweisung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen würde, ist aus heutiger Sicht offen, welche Art von Sanktionen der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea überhaupt noch riskieren würde.