Im Weiteren kann auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Somit sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände ersichtlich, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Rechtsprechung bedeuten würden. Im Übrigen ist vorliegend nicht zu übersehen, dass der