Er kenne niemanden, der nach der Rückkehr in Haft gekommen sei. Aber wenn man politische Probleme habe und aus dem Land flüchte, dann sei er sich sicher, dass man in Haft komme (pag. 734 Z. 8 f.). Auch die Verteidigung brachte weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen der Berufungsverhandlung Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungssituation des Beschuldigten in Eritrea vor (vgl. pag. 497 und pag. 741). Zwar führt das Staatssekretariat für Migration in seinem Schreiben vom 24. April 2024 aus, der Beschuldigte hätte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.