je mit Hinweisen). Eine solche individuell-konkrete, persönliche Gefährdungssituation ist beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, er könne nicht nach Eritrea zurückgehen. Im Falle einer Rückkehr würde ihn Haft erwarten, weil er aus dem Militär geflüchtet sei (pag. 90 Z. 305 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann lediglich allgemein aus, eine Landesverweisung würde für ihn «das Sterben» bedeuten. Er könne nicht in ein anderes Land gehen. In Eritrea könnte er nicht leben, dort würde ihn «Gefängnis» erwarten.