Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich treffen müssen, kommt ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; je mit Hinweisen).