a StGB vor. 18.4.2 Non-refoulement-Gebot Zu prüfen bleibt gestützt auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB, ob andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einer Landesverweisung entgegenstehen. Diese Bestimmung zielt insbesondere auf das sogenannte absolute Non-refoulement-Prinzip (Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung oder Strafe). Sie ist absolut zu verstehen und gilt für alle Personen, unabhängig ihres ausländerrechtlichen Status (vgl. E. VI.16 hiervor).