60 che, psychische und sexuelle Integrität des Opfers jeweils massiv verletzt hat, ist in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 589, S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK (und Art. 5 Abs. 2 AsylG) auszugehen. Der Beschuldigte kann sich entsprechend nicht auf das (relative) Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK (und Art. 5 Abs. 1 AsylG) berufen. Damit liegt auch kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB vor.