Namentlich bestätigte das Bundesgericht eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Falle einer Vergewaltigung (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 3a). Vorliegend wird der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen, schuldig gesprochen. Zumal er die körperli-