Ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). Namentlich bestätigte das Bundesgericht eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Falle einer Vergewaltigung (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 3a).