Der Beschuldigte verfügt demnach über die Flüchtlingseigenschaft und hält sich rechtmässig in der Schweiz auf. Ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5).