gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschuldigte reiste am 22. April 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die Asylgewährung erfolgte am 10. September 2009. Der Beschuldigte verfügt als anerkannter Flüchtling seit dem 12. Dezember 2013 über eine Niederlassungsbewilligung, aktuell mit Kontrollfrist bis am 10. September 2028 (pag. 315; pag. 658). Der Beschuldigte verfügt demnach über die Flüchtlingseigenschaft und hält sich rechtmässig in der Schweiz auf.