Sodann darf gestützt auf Art. 33 Abs. 1 FK kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling auf irgendeine Weise in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung bedroht wäre.