18.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung 18.4.1 Flüchtlingsrechtliches Non-refoulement-Gebot Wie in E. VI.16 hiervor dargelegt, darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nach Art. 32 Abs. 1 FK nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Sodann darf gestützt auf Art.