Namentlich verfügt der Beschuldigte nicht ansatzweise über besonders intensive, über eine normale soziale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur und auch gesundheitsrelevante Aspekte liegen keine vor. Dagegen wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung schwer. Der Beschuldigte hat sein Opfer über einen langen Zeitraum hinweg insgesamt viermal vergewaltigt und damit mehrfach gegen ein hohes Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner