Indessen fällt diesbezüglich stark ins Gewicht, dass das Familienleben angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe von vier Jahren ohnehin tangiert wird. Seine Kinder werden somit während wichtigen Jahren ihrer Kindheit ohne den Beschuldigten aufwachsen müssen. Die Landesverweisung führt damit nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kind. Auch das künftige Verhältnis zu I.________ erscheint fraglich, zumal der Beschuldigte vorliegend in zweiter Instanz der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird.