Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern mit I.________ zwar nicht von der Hand zu weisen. Das gleiche gilt für das Kindeswohl der beiden Kinder. Indessen fällt diesbezüglich stark ins Gewicht, dass das Familienleben angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe von vier Jahren ohnehin tangiert wird.