miliären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5). Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: