18.2.6 Fazit Das einzige Kriterium, das für einen Härtefall sprechen könnte, sind die Familienverhältnisse des Beschuldigten. Zumal die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen (vgl. E. VI.18.3 hiernach), kann indes offenbleiben, ob tatsächlich ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. 18.3 Interessenabwägung Wie bereits erwähnt, entscheidet sich bei Annahme eines Härtefalls die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. E. VI.16 hiervor).