Der Beschuldigte ist somit mit der dortigen Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Gemäss seinen Aussagen leben seine Mutter und seine übrigen Verwandten nach wie vor in Eritrea resp. in Äthiopien (vgl. E. VI.18.2.3 hiervor). Auch wenn er zu seinen Verwandten in Eritrea nicht viel Kontakt pflegt (pag. 479 Z. 1 f.), verfügt er somit über ein gewisses soziales Netzwerk in Eritrea. Nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte die Reintegration in Eritrea zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zumal der Beschuldigte in Eritrea bereits gearbeitet hat und in der Schweiz